naja, im endeffekt kannst nur schwer was einklagen (wenn nicht vorher eine strafzahlung vereinbart wurde), das nicht wirklich als effektiver schaden eintritt. von daher kann man nur diese ticketgelder klagen udn das auch nur, wenn man es weiter vergütet. auf ertragsentgang klagen ist meines wissens nach ohne vorherige vertragliche regelung nicht möglich.
Doch, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist von Gesetzes wegen (§§ 1323, 1324 ABGB), somit auch ohne vertragliche Regelung, der entgangene Gewinn (dessen Berechnung in der Praxis freilich ziemlich kompliziert werden kann) zu ersetzen.
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deswegen glaube ich auch, dass du nicht die ticketeinnahmen pro spiel, sondern nur eine vergütung an abo-besitzer klagen könntest.
Wenn man aber den Abo-Besitzern eine Vergütung, zu der man weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet ist, leistet, wird man sich auch eher schwer tun, diese gegenüber dem Schädiger geltend zu machen (Verletzung der Schadensminderungspflicht).
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Warum die EBEL klagen muss? Weil nur die EBEL einen Vertrag mit Bozen hat udn nicht jeder einzelne Verein. Die EBEL kann als Vereinsvertretung mMn schon für die Vereine Ansprüche durchsetzen versuchen. Wie gesagt, deswegen hätte ich den Vincente gefragt.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter? Aber der Herr Strafverteidiger kann da sicher kompetentere zivilrechtliche Auskünfte erteilen...