Nachdem der EHC Bregenzerwald (auch) eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen durch den Eishockeybetrieb entfaltet, dürfte es sich bei diesem Verein um einen "Unternehmer" im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz handeln.
Und dann liegt bei dieser Verlosung zur Erzielung von Einnahmen unzweifelhaft eine "Ausspielung" im Sinne des § 2 Abs 1 und Abs 4 Glückspielgesetz und damit ein unternehmerisch veranstaltetes Glückspiel vor, das dem Glückspielmonopol dem Bund vorbehalten ist.
Sehe da gröbere juristische Probleme auf den EHC Bregenzerwald zukommen.
Alegria, Vincente.