1. Art 52 Abs 3 Kärntner Landesverfassungsgesetz lautet: "Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet vorzeitig ... durch den Verlust der Wählbarkeit in den Landtag ..."
2. Nach § 39 Kärntner Wahlordnung ist (passiv) "wählbar" unter anderem nur, wer auch (aktiv) "wahlberechtigt" ist.
3. Und aktiv wahlberechtig (und damit wählbar und damit geeignet für das Amt eines Mitglieds der Landesregierung) ist laut § 18 Abs 1 Kärntner Landtagswahlordnung zur Zeit der ersten Veurteilung von Uwe Scheuch unter anderem nur, wer nicht "durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehreren mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Feiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist."
Damit war Uwe Scheuch im Zeitpunkt des Ersturteils mit seiner Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 6 Monate bedingt nachgesehen) sein Amt als Mitglied der Landesregierung los, wäre das Urteil damals rechtskräftig geworden.
"Sicher ist sicher", wird sich der Kärntner Landtag gesagt haben und hat am 16. Dezember 2011 die Kärntner Wahlordnung an die Nationalratswahlordnung angepasst, nach der nicht jede Verurteilung zu einer - gleichgültig ob bedingt oder unbedingt - ausgesprochenen Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zum Verlust des aktiven Wahlrechts (und damit zum Verlust des passiven Wahlrechts und weiter zum Verlust des Amtes in der Landesregierung) führt.
Seither lautet § 18 Kärntner Landeswahlordnung:
„4. A b s c h n i t t
Wahlausschließungsgründe
Wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 18
Wegen gerichtlicher Verurteilung
(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
4. im Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung,
einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGBzu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden."
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 24 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.“
Scheuch ist wegen - heute - Vorteilsannahme (§ 305 StGB) verurteilt worden. Das ist zwar ein Delikt des in der Ziffer 4 genannten 22. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB, allerdings hat er es nicht im Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangen, sodass er das aktive Wahlrecht und damit das passive Wahlrecht und damit das Amt als Regierungsmitglied nur dann verliert, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren rechtskräftig verurteil wird und ihn das Gericht nach § 446a StPO im Strafurteil vom aktiven Wahlrecht "unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht" auch tatsächlich ausschließt.
Da die Verurteilung wegen Vorteilsannahme mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist - wenn "die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils" begangen wird (§ 305 Abs 3 2. Fall StGB) -, dann kann mit dieser Straftat nie der Verlust des aktiven Wahlrechts und damit nie der Verlust des Regierungsamts verbunden sein.