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  3. VincenteCleruzio

Beiträge von VincenteCleruzio

  • 6.R.: EC Moser Medical Graz 99ers-HC TWK Innsbruck

    • VincenteCleruzio
    • 1. Februar 2014 um 19:48

    Schon die zweite Niederlage der Haie eine Sekunde vor dem Ende einer Overtime.

  • 6.R.: EC Villacher SV-HC Bozen

    • VincenteCleruzio
    • 1. Februar 2014 um 18:46
    Zitat von Benny-78

    vsv 4 pp, 3 tore. bozen 3 pp, 2 tore...

    4:3 vsv


    Das Penaltykilling also auf beiden Seiten stark verbesserungsbedürftig.

  • 6.R.: EC Villacher SV-HC Bozen

    • VincenteCleruzio
    • 1. Februar 2014 um 18:37

    Wieso verschenkt?

  • 6.R.: EC Villacher SV-HC Bozen

    • VincenteCleruzio
    • 1. Februar 2014 um 18:34

    Und wie “wieder im Spiel“!

  • 6.R.: EC Klagenfurter AC-Dornbirner Eishockeyclub

    • VincenteCleruzio
    • 1. Februar 2014 um 17:26
    Zitat von Gast

    Sieg KAC +3 [kaffee]


    Mindestens! Auf geht´s Rotjacken!

  • EBEL: Strafen 2013/2014

    • VincenteCleruzio
    • 31. Januar 2014 um 12:30
    Zitat von Honso


    Ist ja alles schön und gut, aber wenn bereits der Versuch eines Kopfstoßes strafbar ist, dann ist es gelinde gesagt schei*egal, ob, wie stark und mit oder ohne Helm er trifft ...


    Letzter Versuch:

    I. Wuchtiger Kopfstoß, der gegnerischen Kopf trifft (= vollendetes Head-Butting), und wuchtiger Kopfstoß, der gegnerischen Kopf nicht trifft, zB weil Gegner seinen Kopf blitzartig wegdreht (= versuchtes Head-Butting): Beides strafbar nach Art 529 IIHF-Rulebook`.

    II. "Nickerchen" à la Dave Schuller, das gegnerischen Kopf trifft, und "Nickerchen" à la Dave Schuller, das gegnerischen Kopf nicht trifft, zB weil Gegner seinen Kopf blitzartig wegdreht: Nach DOPS usw wie unter I als vollendetes Head-Butting bzw versuchtes Head-Butting strafbar nach Art 529 IIHF-Rulebook; nach meiner "einschränkenden" Auslegung dieser Bestimmung, weil ein "Nickerchen" à la Dave Schuller kein wuchtiger = kein gefährlicher Kopfstoß ist, weder als vollendetes, noch als versuchtes Head-Butting strafbar.

  • EBEL: Strafen 2013/2014

    • VincenteCleruzio
    • 31. Januar 2014 um 00:54
    Zitat von Powerhockey


    nur damit ich dieses kalabrisch richtig versteh: also wird man selbst bei nem offensichtlichen ungefährlichen angriff nicht straffrei ausgehen?
    also wenn ich das richtig verstanden hab, worin liegt dann der unterschied zum Schuller?


    Was heißt da "ungefährlicher Angriff" (aufs Vermögen), wenn ich dem Raubopfer den Handyantennenstummel ins Kreuz drücke, "Geld her oder Leben" flüstere, mir die volle Brieftasche überreichen lasse, damit abpasche und mir Heroin kaufe. Oder bei der Raika vorspreche zwecks eines "Küchenrenovierungskredits", aber nie und nimmer vorhabe, die Küche zu renovieren und den Kredit, wie vereinbart, zurückzuzahlen, sondern mir mit der Darlehenssumme Heroin kaufe bis zum Abwinken (hab´ einmal so einen Betrüger verteidigt): In beiden Fällen wird dem Opfer/dem Bankangestellten aus der Kreditabteilung der Raika kein Haar gekrümmt, in beiden Fällen erleidet das Opfer aber einen realen Vermögensschaden, der Strafe verdient.

    Der Unterschied zum Schuller liegt darin, dass Drohen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Raub) und Täuschung über die Tatsache der Zurückzahlungswilligkeit und Zurückzahlungsfähigkeit der Darlehenssumme (Betrug) zu realen Vermögensschäden führen oder - wenn die Bluffs durchschaut werden und daher nur Versuch vorliegt - zu solchen Vermögensschäden führen hätten können, so die Bedrohten/Getäuschten nicht so fixe Burschen/Mädels gewesen wären.

    Ein "Nickerchen" dagegen, wenn es so zärtlich ausgeführt wird wie das vom Dave, hat jedoch nicht zu(r) Kopfweh/Platzwunde/Nasenbeinbruch/Gehirnerschütterung beim LEFEBVRE Guillaume geführt und wäre, wenn es - weil zB die Schiris blitzschnell dazwischen gegangen wären - gar nicht zur Berührung der Köpfe gekommen und daher beim Versuch geblieben wäre, gar nicht geeignet gewesen, solche Verletzungen herbeizuführen. So ein "Nickerchen" ist für mich nicht potentiell gesundheitsgefährdend und daher, so wie die bloße Berührung des Goalies kein verbotener und damit kein strafbarer "Check" ist, kein "Kopfstoß" im Sinne des Art 529 IIHF-Rulebook. Für einen "Kopfstoß" im Sinne dieser Bestimmung setze ich Gefährdungspotential voraus und verlange daher mehr "Wucht".

    Das DOPS freilich hat es anderes gesehen und die herrschende Meinung verlangt für die Anwendung des Art 529 IIHF-Rulebook laut @eisbaerli1975 keine Prüfung der Gefährlichkeit des Kopfstoßes und damit keine wie immer geartete "Wucht". Ich finde diese Auslegung nicht überzeugend, kann damit aber leben. Zumal "Kopfstöße", auch völlig ungefährliche, keine zivilisierten Umgangsformen sind, auch und gerade nicht unter Hockeyspielern.

    Bonne nuit!

  • EBEL: Strafen 2013/2014

    • VincenteCleruzio
    • 30. Januar 2014 um 23:23
    Zitat von Powerhockey

    @vincente hmm, es geht ja ned per se um das regelwerk, sondern um die auslegung (außer beim handball, wo ich es einfach nur glaube, kann ich dir bei den anderen beiden sportarten versichern, dass die regel so lautet)

    domani

    Zitat von Powerhockey

    @
    weiters, das hab ich gestern vergessen:
    du hast doch selbst bereits (mMn völlig zurecht) mindestens einmal ganz klar stellung bezogen, bei checks gegen goalies außerhalb des torraums:
    korrigier mich bitte, wenn ich es falsch in erinnerung habe "ein goalie sollte auch außerhalb des torraums auch nicht nur leicht gecheckt werden, weil er aufgrund seiner ausrüstung ein höheres verletzungsrisiko aufweist"
    wo ist da der unterschied zu Schuller??


    Du zitierst mich richtig und gibst mir ein gutes Argument für meine These, dass nicht jedes "Nickerchen" als "Kopfstoß" im Sinne des Art 529 IIHF-Rulebook gewertet werden sollte.

    Nicht jede "Berührung" des gegnerischen Goalies (nach Art des "Nickerchen" des Dave) wird als verbotener "Check" des Goalies gewertet und bestraft, sondern erst die zwar "leichte", aber doch heftigere als eine Berührung ausgeführte Überprüfung (= deutsch für "Check") seiner Standfestigkeit. Weil eben erst dadurch das auf Grund seiner ausrüstungsbedingten Schwerfälligkeit verpönte Verletzungsrisiko des Goalie heraufbeschworen wird.

    Zitat von gm99

    Eh nicht, deshalb ja auch absolut untauglicher (= strafloser) Versuch - aber mal schauen, was Vincentes Studiosi dazu meinen 8))


    Raub ist ein "Vermögensdelikt", bei dem der Täter dem Opfer durch Gewalt (= Einwirkung auf den Körper des Opfers zB durch Schlagen oder Betäuben mit KO-Tropfen) eine vermögenswerte Sache wegnimmt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben abnötigt (= herausgeben lässt). Geschütztes Rechtsgut ist nicht primär das Leben, die Gesundheit, körperliche Unversehrtheit des Opfers, sondern sein Vermögen - Raub ist systematisch untergebracht im Strafgesetzbuch im Abschnitt: "Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen" und nicht im Abschnitt: "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben".

    Hier haben wir es mit einer Drohung zu tun: Der Räuber muss dem Opfer "nur" in Aussicht stellen, also ihm die Vorstellung vermitteln, dass er willens und in der Lage sei, das angedrohte Übel wie die Tötung oder eine Körperverletzung durch einen Schuss aus der Pistole zu verwirklichen für den Fall, dass es die begehrte Sache nicht herausrückt oder sich nicht wegnehmen lässt.

    Dass der Räuber das gar nicht kann, weil er dem Opfer zB den Antennenstummel seines Uraltmobiltelefons von hinten kommend in den Rücken drückt und ihm ins Ohr flüstert: "Kohle her, sonst drück ich ab", ändert nichts an der Einordnung als Raub: Wenn das Opfer an eine Pistole glaubt und um sein Leben fürchtet, ist das kein Betrug, sondern vollendeter Raub, so es das begehrte Geld herausgibt; wenn es aber den Bluff durchschaut und nicht zahlt, ist es der mit gleicher Strafsanktion bedrohte Raubversuch (1 bis 10 Jahre; wenn nur Sache geringen Werts geraubt werden sollte, 6 Monate bis 5 Jahre). Nachzulesen hier.

    Man kann also auch durch Täuschen "drohen" und fremdes Vermögen strafbarerweise verschieben.

    Der OGH geht noch weiter: Wenn der Räuber mit einer ungeladenen und daher harmlosen Pistole droht (eine Pistole ist eine Waffe im Sinn des Waffengesetzes), dann wendet er den "schweren Raub" wegen "Verwendung einer Waffe" an (Freiheitsstrafe 5 bis 15 Jahre); wenn es sich aber um eine täuschend echt aussehende Pistole handelt, die in Wahrheit eine Wasserspritz-Glock ist, dann verneint der OGH inkonsequenterweise die Waffeneigenschaft. Wir kalabrischen Strafrechtler verneinen auch im Falle der ungeladenen Pistole die Bestrafung wegen "schweren Raubs" (5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe statt 1 bis 10 Jahre), weil von einer ungeladenen Pistole wie von einer Spielzeugpistole im Gegensatz zu einer geladenen Pistole keine wirkliche Gefahr für Leib und Leben des bedrohten Raubopfers ausgeht, die die erhöhte Strafdrohung rechtfertigen kann. Und den Räubern, die oft Profis sind, soll durch diese Auslegung des Gesetzes ein Anreiz gegeben werden, dass sie mit ungeladenen und daher ungefährlichen Pistolen rauben gehen, wenn es schon unbedingt sein muss.

    gm99: Meine Studenten haben gesagt: "Herr Fessa, Sie haben doch wiederholt in den Lehrveranstaltungen gesagt, dass Sie den "absolut untauglichen Versuch" nicht prüfen, weil Sie ihn selbst nicht verstehen". Ich darauf: "Ja, das stimmt. Aber es gibt da eine diesbezügliche Anfrage im Eishockeyforum". Die Studenten haben sinngemäß und übereinstimmend geantwortet: "Nie und nimmer ein absolut untauglicher = straffreier Versuch, dieser "Fingerkrümm-" oder "Finger-in-der-Manteltasche-Streck-Trick". Der funktioniert doch immer wieder hervorragend zum täuschend Drohen und führt immer wieder zur Vollendung des Raubs, dann ist gar nicht Versuch zu prüfen. Und wenn so ein Trick = Bluff wie in der mit dem Handyantennenstummel in der Entscheidung des OGH vom 15. 12. 1998, der 11. Senat war´s (siehe link oben), vom Opfer durchschaut wird und die Beute nicht herausgegeben wird, dann kann keine Rede davon sein, dass dieser Trick unter gar keinen Umständen geeignet gewesen wäre, das Opfer zur Herausgabe der Beute zu nötigen." Und alle haben sie die Prüfung bestanden.

  • EBEL: Strafen 2013/2014

    • VincenteCleruzio
    • 30. Januar 2014 um 10:55
    Zitat von Powerhockey

    @vincente
    mir war schon klar, auf was du hinaus wolltest bzgl "vurschrift is vurschrift",
    dennoch ist es mir immer nu ned ganz klar (und ja mir is wiederum schon klar, dass ich bei so ner diskussion gegen eine juristen den kürzeren zieh, aber seis drum)

    paar bsp ausm sport: ...


    kann ich nichts sagen, weil ich mich weder bei den (igittigitt) Fußball-, noch den (geht eh) American Football-, noch bei den (ist mir zu brutal) Handballregeln auskenne.

    Zitat von Powerhockey


    nun ausm nicht sportlichen bereich:
    [*]bundesstraße: es is hellichter tag, geradeaus, gute straßenverhältnisse und du bist allein auf der straße
    der radarkasten wird unabh. von den nebenbedingungen blitzen, wennst da zb 130 fährst, nix mit vurschrift usw,


    Die anderen Verkehrsteilnehmer stellen sich auf Bundesstraßen auf maximales Tempo 100 auf Bundesstraßen ein - entgegenkommende Überholer zB -, daher ist auch in solch einer Situation durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sehr wohl ein konkretes Gefährdungspotential vorhanden, das die Sanktionierung verständlich macht. Überdies dienen Geschwindigkeitsbeschränkungen auch dem Umweltschutz ("zwengs Verbrauch warats").

    Zitat von Powerhockey


    wenn jedoch die straßen verschneit sind, einiger verkehr, und du fährst mit 90 (wohl wesentlich gefährlicher), der blitzer bleibt ruhig


    Weil der - wie man hier in Riggiu di Calabria zu ihm sagt - "Blechputz" (poliziotto di ferro) zu wenig intelligent (programmiert) ist, in solch einer Situation zu "blitzen". Wenn Dich ein "poliziotto" aus Fleisch und Blut in flagranti auf einer verschneiten Straße mit einigem Verkehr mit Tempo 90 erwischt, dann wird er Dich auspreisen, weil Du Deine Geschwindigkeit entgegen der Straßenverkehrsordnung "nicht den Verhältnissen" angepasst hast.

    Zitat von Powerhockey


    die nächsten bsp. würden mich echt interessieren:
    [*] durchgeknallter junkie1:
    will nachts in ne apotheke einbrechen, schlägt die scheibe ein, verletzt sich dann beim einstieg und wird halt aufgegriffen im schaufenster, bekommt der ne anzeige wegen sachbeschädigung (die scheibe) oder wegen versuchten raub?
    [*] durchgeknallter junkie2:
    hat irgendwas eingeworfen, dass er meint , er is da king: geht in ne bank und schreit "überfall", formt seine finger zu ner pistole, "ichmeins ernst! geld her!" was bekommt der?

    [/list]
    die vergleiche sollen zeigen, dass oftmals auch in anderen bereichen keine gefahr da ist (wie beim Schuller), dennoch wird das vergehen sanktioniert, oder?

    Alles anzeigen

    Meine Antworten darauf morgen, muss ab 11 Uhr prüfen und werde den Studenten diese Deine Fälle präsentieren: Schauen wir einmal, was sie dazu sagen.

  • EBEL: Strafen 2013/2014

    • VincenteCleruzio
    • 28. Januar 2014 um 21:18
    Zitat von The great Chris


    ... Allerdings hänge auch ich beizeiten dieser Beschäftigung nach und gelange so zur Frage, " ob man die fragliche Norm nicht auch anders interpretieren könnte", wenn der Bescheidbetroffene nicht zufällig ein rotweißes Trikot tragen würde?


    Sei mir bitte nicht böse, aber mit dieser Unterstellung nimmst Du Dich selbst aus dem Spiel.

  • EBEL: Strafen 2013/2014

    • VincenteCleruzio
    • 28. Januar 2014 um 20:57

    Bitte nichts in die falsche Kehle zu kriegen, ich habe niemanden hier im Forum wegen seiner Interpretation des Art 529 IIHF-Rulebook angegriffen. Und ich kann die Anwendung des Art 529 IIHF-Rulebook nach der Methode "Vurschrift ist Vurschrift" ohne Hinterfragen des Sinns dieser Vorschrift nachvollziehen - der oben verwendete Begriff "strict liability" ist die anglo-amerikanische Bezeichnung dafür.

    Nur bitte ich mir zuzugestehen, dass ich mir Gedanken darüber mache, ob man die fragliche Norm nicht auch anders interpretieren könnte und ob diese andere Auslegung nicht vielleicht sinnvoller wäre. Zeit meines Juristenlebens wundere ich mich über die oft primitive Anwendung des oft auch wirklich primitiven österreichischen Verwaltungsstrafrechts - egal, ob durch Gendarmen oder durch Hofräte des Verwaltungsgerichtshof. Aber wir leben eben in einem Land, in dem bereits "die bloße Existenz eine Verwaltungsübertretung" bedeutet.

  • EBEL: Strafen 2013/2014

    • VincenteCleruzio
    • 28. Januar 2014 um 20:08
    Zitat von mein Gschpusi

    ... ABER hallo es gibt die regel und ich seh hier auch keine veranlassung dies in dem fall nur irgendwie anzuzweifeln
    ich versteh deine argumentation sehr wohl vincente, aber warum das hier anzuwenden ist, versteh ich null

    wenn sogar der versuch eines kopfstoßes unbedingt mit ner MS zu bestrafen ist, warum sollte dann ein ausgeführter kopfstoß und sei er noch so zärtlich mit ner abmahnung davon kommen?


    Du meinst nur, mein Gschpusi, dass Du mich verstanden hast.

    Versuch ich es eben so:

    Du stehst als Fußgänger an einer durch "Lichtzeichen" (Ampel) geregelten Kreuzung. Die Ampel zeigt "rot". Du darfst nicht über den Schutzweg auf die andere Straßenseite gehen. Erst, wenn die Ampel "grün" zeigt, darfst die Straße überqueren.

    Diese Regel ist sinnvoll. Sie dient dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer an dieser Kreuzung, denen die Ampel durch grünes Licht bedeutet, dass sie fahren dürfen und nicht damit zu rechnen haben, dass ihnen zB Fußgänger vors Auto laufen usw.

    Was aber, wenn Du deutlich nach Mitternacht und doch deutlich vor dem Morgengrauen an dieselbe Kreuzung kommst. Weit und breit kein Straßenverkehr mehr, außer Dir sind all die anderen Verkehrsteilnehmer längst in den Betten und auch noch nicht aufgestanden. Und die Ampel an dem Schutzweg zeigt Dir das "rote" Licht. Bleibst Du dann geduldig stehen und wartest, bis Dir das grüne Licht leuchtet? Oder sagst Du Dir: Warum sollte ich hier sinnlos warten, wenn ich, so ich los marschiere, eh weit und breit niemanden gefährde oder behindere, weil niemand mehr außer mir unterwegs ist?

    Ein österreichischer Gendarm würde Dir, weil "Vurschrift ist Vurschrift!", im Idealfall eine Ermahnung erteilen und im schlimmsten Fall dafür sorgen, dass Du eine Geldstrafe wegen dieser "Verwaltungsübertretung" ausfassen musst.

    Ein guter Jurist dagegen würde zunächst über das "Ziel" (giechisch "telos") der Norm "bei rot bleib stehen!" nachdenken, so wie ich das oben getan habe (Vermeidung der Behinderung, Gefährdung usw anderer Verkehrsteilnehmer) und den Anwendungsbereich dieser Norm "teleologisch reduzieren" auf die Fälle, wo solch eine Gefährdung, Behinderung usw anderer Verkehrsteilnehmer wegen Vorhandenseins anderer Verkehrsteilnehmer tatsächlich passiert oder zumindest wahrscheinlich ist; und die Norm dann nicht anwenden, wenn die Erreichung dieses Ziels mangels anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht möglich ist: Die Anwendung dieser Norm wäre dann sinn- und zwecklos.

    So waren meine Überlegungen zum Verbrechen des "absichtlichen Kopfstoßes" nach Art 529 IIHF-Rulebook. Ein absichtliches zartes "Kopfstößchen" oder der von Absicht getragene Versuch eines zärtlichen "Kopfstößchens", bei dem es - weil Versuch - zu gar keiner Berührung des Gegners kommt, beschwört nicht die mit einem wuchtigen Kopfstoß bzw mit dem Versuch eines wuchtigen Kopfstoßes verbundene Gefahr der Gesundheitsschädigung des Gegenübers herauf. Deshalb soll diese Norm mit ihrer absoluten Strafdrohung, nämlich nur die Höchststrafe "Matchstrafe", dann eben nicht zur Anwendung kommen. Wegen "unsportlichen Verhaltens" durch zartes "Kopfstößchen" könnte man in solch einem Fall, wenn es schon unbedingt sein muss, locker das Auslangen finden und den Dave "due minuti" auf die "panca puniti" schicken.

    Ich hoffe, jetzt habe ich meine Ideen nachvollziehbarer dargelegt.

    PS: Wozu die sinnlose Anwendung von Normen führen kann, wie das ("Vurschrift is Vurschrift") Grüßen-Müssen des Hutes eines gewissen Herrn Gessler, das hat ein gewisser Herr Schiller eindrucksvoll dargelegt. Nicht umsonst ist der widerborstige "Dave" Tell der Hero unserer wenig autoritätshörigen Nachbarn im Westen.

  • EBEL: Strafen 2013/2014

    • VincenteCleruzio
    • 28. Januar 2014 um 15:57

    @baerli1974: Du weißt es und ich glaube Dir gerne, dass diese Norm so ausgelegt wird.

    Für einen kontinentaleuropäischen Juristen (wenn er die Strafnormen des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes und seine Anwendung ausblendet) freilich recht einfach gestrickt, solch eine Gesetzesanwendung.

  • EBEL: Strafen 2013/2014

    • VincenteCleruzio
    • 28. Januar 2014 um 15:48

    Die Frage ist nur, ob diese Regel ohne Spielraum für die Sanktion, weil ausschließlich Matchstrafe angedroht, hier anwendbar ist.

    Dass der Dave "deliberately" (absichtlich) mit seinem Kopf gegen den Kopf des Levfebre gestoßen hat, ist unstrittig.

    Für mich zweifelhaft ist freilich, ob jeder absichtliche "Stoß mit dem Kopf", und mag er noch so zart sein, ein "Kopfstoß" bzw ein Versuch dazu im Sinne des Art 529 IIHF-Rulebook ist.

    Von der Schwere der Sanktion (ausschließlich Matchstrafe) her gesehen hätte ich einer Auslegung dieser Norm das Wort geredet, die den Anwendungsbereich dieser Norm einschränkt. Und für die Verwirklichung des Tatbestands daher eine gewisse Wucht des Kopfstoßes verlangt. Und daher dieses "Nickerchen" des Dave dafür nicht genügen lassen.

    Ein Beispiel zur Verdeutlichung aus dem wirklichen Leben: Die Sachbeschädigung und der Versuch dazu sind gerichtlich strafbar. Eine Variante dieses Delikts besteht im "Verunstalten" einer einem anderen gehörenden Sache. Darunter versteht man die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes entgegen dem Willen des Eigentümers der Sache.

    Klassiker dafür ist zB das Besprühen einer Außenhauswand mit Lack ("Grafitti") ohne Einverständnis des Hauseigentümers. Oder, vom Rechtsmittelgericht bestätigt, das Vergolden eines fremden Gartenzwergs durch den Nachbarn, den dieser Zwerg mit seiner schäbigen Bemalung anscheinend sehr gestört hat.

    Frage: Soll auch derjenige wegen Sachbeschädigung durch "Verunstalten" bestraft werden, der eine Eingangstür aus Glas durch Bewerfen mit einem rohen Ei "verunstaltet", also das äußere Erscheinungsbild dieser Tür entgegen den Vorstellungen ihres Eigentümers verändert?

    Für die Anhänger von "strict liability", das heißt Bestrafung eines jeden vorsätzlichen Kopfstoßes "ohne wenn und aber" hinsichtlich Wucht des (versuchten) Stoßes usw (so wie beim Nickerchen des Dave) sollte diese Frage leicht zu beantworten sein. Oder?

  • EBEL: Strafen 2013/2014

    • VincenteCleruzio
    • 28. Januar 2014 um 12:39
    Zitat von Almöhi


    So ein böser Schuller, berührt mit seinem Helm ganz sachte den gegnerischen Helm. .

    Mein Gott, habe ich mir gedacht: Da wird das DOPS doch hoffentlich nicht anders als die Schiedsrichter auf dem Eis, aber so wie die zwei Plaudertaschen vom Servus-TV darin den "Versuch eines Kopfstoßes" sehen. So kann man sich täuschen.

    EBEL, Rubrik DOPS: "Aus Sicht des internationalen PSC ist klar, dass David Schuller (#45) seinem Gegenspieler einen Kopfstoß versetzt hat. Laut IIHF Regel 529 erhält ein Spieler eine Matchstrafe "der einem Gegenspieler bewusst einen Kopfstoß versetzt oder zu versetzen versucht." Nach Meinung des internationalen PSC hat David Schuller (#45) versucht, seinem Gegenspieler einen Kopfstoß zu versetzen."

    Alleine diese widersprüchlichen Feststellungen (zuerst ist vom vollendeten Kopfstoß die Rede, dann vom Versuch des Kopfstoßes) zeigen, welche Schwachmaten da am Werk sind.

    Art 529 IIHF-Rulebook sieht für "Head-Butting" ausschließlich die "Matchstrafe" vor, also die schwerste Sanktion, die ein Schiri während des Spiels verhängen darf.

    Deshalb muss es sich beim Kopfstoß um ein schweres, für die Gesundheit des Opfers gefährliches Foul handeln, sonst hätte die IIHF - so wie bei den meisten anderen Fouls - dem Schiedsrichter einen Ermessenspielraum eingeräumt und ihm unterschiedliche Sanktionen zur Auswahl gestellt. Daher darf man unter "Head-Butting" nur einen wirklich heftigen Kopfstoß verstehen, von dem solch eine Gefahr für das Opfers ausgeht; oder eben den Versuch, durch einen heftigen Kopfstoß die Gesundheit des Gegenübers in Mitleidenschaft zu ziehen, der zwar vom Willen des Foulenden getragen ist, aber der aus welchem Grund auch immer nicht zur Berührung des Kopfs mit dem Gegenüber führt.

    Und nicht dieses "Nickerchen" des Dave an Levfebre, der ihn zuvor gestellt und am (symbolischen) Krawattl gepackt hat.

  • 4.R.: EC Moser Medical Graz 99ers-EC Klagenfurter AC

    • VincenteCleruzio
    • 26. Januar 2014 um 20:04

    Das 6. “Si“ gönne ich dem Dave.

  • Was essen Eishockeyfans so zu Mittag?

    • VincenteCleruzio
    • 26. Januar 2014 um 19:52

    Fohlenmeisen vom Outletcenter an der Friedensbrücke in Wien con krauti e patate.

  • 4.R.: EC Moser Medical Graz 99ers-EC Klagenfurter AC

    • VincenteCleruzio
    • 26. Januar 2014 um 19:42

    Si,si,si (sh), si.

  • 4.R.: EC Moser Medical Graz 99ers-EC Klagenfurter AC

    • VincenteCleruzio
    • 26. Januar 2014 um 19:11
    Zitat von Rantanplan2910


    ...Der macht sich nur noch lächerlich mit seiner Fallneigung ...


    Na, da tust ihm jetzt Unrecht.

  • 4.R.: EC Moser Medical Graz 99ers-EC Klagenfurter AC

    • VincenteCleruzio
    • 26. Januar 2014 um 19:04

    Si, si, si (sh).

  • 4.R.: EC Moser Medical Graz 99ers-EC Klagenfurter AC

    • VincenteCleruzio
    • 26. Januar 2014 um 18:11

    Si, si.

  • 4.R.: EC Moser Medical Graz 99ers-EC Klagenfurter AC

    • VincenteCleruzio
    • 26. Januar 2014 um 18:04

    Si.

  • 4.R.: EC Moser Medical Graz 99ers-EC Klagenfurter AC

    • VincenteCleruzio
    • 26. Januar 2014 um 16:52

    "Es trägt bei den schwindelerregenden Gagen jeder Verantwortung." hat heute die "graue Eminenz" des KAC, Reichel, der Mannschaft via Kleine Zeitung ausrichten lassen. Also hört endlich auf mit dem halbschwindeligen Spiel und schenkt uns einen überzeugenden Sieg.

  • KHL 2013/14

    • VincenteCleruzio
    • 26. Januar 2014 um 16:13

    2:1 fünf Minuten vor dem regulären Spielende: Dinamo Moskau mit Mühe vorne, die Löwen aus Prag sind zäh und haben bis zur Halbzeit geführt. Superpartie.

    Ist beim 2:1 geblieben.

  • "Wir zahlen für den Zechpreller Kärnten" und was sonst noch los ist in Österreich auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität

    • VincenteCleruzio
    • 24. Januar 2014 um 18:28

    "Dass das Mandarin-Konto für mehrere Kunden (KHG, Giori-Lhota) verwendet wurde, wie Wicki betont, glauben ihm die Ermittler nicht. Dazu sagt Zehetner laut Protokoll: „Das ist absolut unüblich. Konten, die für mehrere Personen genutzt werden, sind gar nicht mehr erlaubt.“ Auch in Liechtenstein geht das nicht. Logisches Fazit des Staatsanwalts: Das Mandarin-Vermögen inklusive Buwog-Provision muss KHG gehören."

    So endet der neue Artikel über die Weiße Weste im Format.

    Anwalt Ainedter wird seiner Freude darüber Ausdruck verleihen, dass in den endlich aus Liechtenstein eingegangenen Akten nichts anderes steht, als sein Mandant immer schon den österreichischen Ermittlern gesagt hat und dass damit der längst fälligen Einstellung des gegen KHG geführten Ermittlungsverfahrens nichts mehr im Weg steht.

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