@VincenteCleruzio - kennst du dich da aus? Wie kommt so etwas zu Stande?
Die Eltern leben noch, haben Ihrem Sohn schon ihren Grund "überschrieben", vermutlich geschenkt, dadurch ist er Eigentümer geworden. Sie wollen aber nicht, dass ihr Sohn - aus welchen Gründen auch immer - zu ihren Lebzeiten Grund und Boden verkauft/verpfändet und haben daher ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ins Grundbuch eintragen lassen, das dann gegenüber Dritten, auch Gläubigern wirksam ist. So etwas geht nur zwischen Eheleuten und Eltern und Kindern. Kulterer darf dann, dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot gilt nur so lange, als die Eltern leben, diesen Grund und Boden nur mit ihrer Zustimmung veräußern oder belasten. Nach ihrem Tod erlischt das Belastungs- und Veräußerungsverbot.
Wenn so etwas aber gemacht wird, nur um Gläubiger (bis zum Tod der Eltern) abzuwehren, dann ist so ein Belastungs- und Veräußerungsverbot von den Gläubigern anfechtbar (Beweislage eher schwierig).