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  3. VincenteCleruzio

Beiträge von VincenteCleruzio

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 25. August 2026 um 20:04
    AK warnt vor falscher KI-Rechtsberatung
    Die Arbeiterkammer (AK) Niederösterreich zieht eine positive Halbjahresbilanz: 60.000 Personen wurden beraten, fast 71 Millionen Euro an Nachzahlungen…
    noe.orf.at

    So schaut's nämlich aus.

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 25. August 2026 um 16:10
    Zitat von Haxo

    Was bitte lernts ihr dann im zweiten Abschnitt noch?

    Zitat von Spengler

    Die korrekte Ausstellung von Honorarnoten! 8o

    Weder "Energetisches Wünschelrutendrehen ua", noch das Ausstellen von Honorarnoten wird in Rechtswissenschaftlichen Studien in irgendeinem Abschnitt an österreichischen Universitäten unterrichtet, gelernt und geprüft.

    Wie Honorarnoten auszuschauen haben, lehren und prüfen nur die neun Österreichischen Rechtsanwaltskammern. Nachdem ich nie auch nur einer von ihnen angehört habe, ist all das spurlos an mir vorbeigegangen. Also habe ich es mir selbst beigebracht.

    Deshalb/trotzdem ist das mein Lieblingsrechtsanwalts/Strafverteidigerwitz:

    -> RE: Dops 23/24

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 25. August 2026 um 12:00
    Zitat von Dimitri

    Bei den ganzen juristischen Ausführungen die ich hier lese bekomme ich direkt wieder Lust das abgebrochene (in den frühen 90igern) Jus Studium wieder anzufangen8o:D:ironie:

    Und das, obwohl auch Du Dir nach dem Abbruch des Jusstudiums - traditionell steigt jeder/jede Zweite aus - die Voraussetzungen erarbeitet hast für die Gewerbeberechtigung folgender Tätigkeiten:

    "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels der Methode von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben, Düften, Lichtquellen, Aromastoffen, Edelsteinen, Musik, unter Anwendung kinesiologischer Methoden, mittels Interpretation der Aura, mittels Magnetfeldanwendung, durch sanfte Berührung des Körpers bzw. gezieltes Auflegen der Hände an bestimmten Körperstellen, mittels Cranio Sacral Balancing, durch Berücksichtigung bioenergetischer, geobiologischer, elektrobiologischer, baubiologischer und geomantischer Gesichtspunkte, durch Berücksichtigung der Auswirkungen der energetischen Geometrie und Lichtphysik, mittels Feng Shui, Zen, Vastu bzw. anderer lebensraumrelevanter Aspekte verschiedener Epochen und Kulturen, mittels Numerologie, mittels Wassersuche sowie radiästhetischen Untersuchungen mit Rute, Pendel etc, mittels Wahrnehmung raumenergetischer Phänomene mit und ohne Geräteunterstützung ..."?:P:D:ironie:

  • Vorbereitungsspiele EC VSV 2026/27

    • VincenteCleruzio
    • 23. August 2026 um 17:15
    Zitat von Eisprinz

    Warum soll man einem Schuldner, den es seit 1923 durchgehend als Club gibt, die 10 Jahre Rückzahlungsfrist nicht zugestehen? Wäre ein Konkurs besser für die Staatskasse?

    Weil die Vergangenheit des VSV-Vereins seit 1923 keine Rolle spielt bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Potenz der "VSV-GmbH" heute und in der näheren Zukunft, die wegen nicht korrekter Lohnabgaben in die abgabenrechtliche Ziehung geraten ist. Die Bewilligung von Ratenzahlungen länger als drei Jahre sind mir auch in wirtschaftlich optimistischeren Jahren noch nie untergekommen.

    In Zeiten wie diesen (EU-Defizitverfahren wegen Budgetdefizit im Jahr 2024 mit 4,7 Prozent des Bruttoinlandsprodukts; bis 2028 soll wieder die Höchstgrenze von 3 Prozent erreicht/unterschritten werden) würde ich auch nicht zu viel Hoffnung setzen auf das Instrument der "Nachsicht" eines Teils der Abgabenschuld. Auch diesbezüglich werden aktuell die Pobacken extrem stark zusammengeklemmt.

    Und was das Argument betrifft "entweder Nachsicht und/oder ewig lange Stundung/ewig lange Dauer für Ratenzahlung ODER KONKURS", sage ich nur:

    Das berühmte "Handbuch des Handelsrechts" von Honoré de Balzac mit dem Titel "Die Kunst, seine Schulden zu zahlen und seine Gläubiger zu befriedigen, ohne auch nur einen Sou selbst aus der Tasche zu nehmen" (1827) haben vom aktuellen Finanzminister abwärts alle Mitarbeiter des Finanzamts Österreich, des Finanzamts für Großbetriebe und des Zollamts Österreich mit Genuss und hohem Erkenntnisgewinn studiert.

    Hier in einer deutschen Übersetzung: https://archive.org/details/honore…age/n5/mode/1up

    NACHTRAG: Die Integration und Zentralisierung aller Finanz- und Zollämter Österreichs in die drei genannten Einrichtungen in Wien haben auch dem früher gelegentlich vorgekommenen "Entgegenkommen" gegenüber "lokalen Institutionen" ein Ende bereitet.

  • Vorbereitungsspiele EC VSV 2026/27

    • VincenteCleruzio
    • 23. August 2026 um 14:43
    Zitat von Eisprinz

    100k pro Jahr zurück zahlen, bei einem Budget von 4,5 /5 Millionen, sollte machbar sein. Keine Ahnung, warum deswegen alle den Untergang des VSV sehen.

    Kann mir schwer vorstellen, dass in dem nicht gerade ökonomisch stabilen "Gewerbe ICE" eine Ratenzahlung für mehr als 3 Jahre bewilligt worden ist. Gibt zwar keine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Ratenzahlung, aber die Einbringlichkeit darf auch durch die Dauer nicht gefährdet sein/werden.

    Tilgung in Raten samt den Stundungszinsen nur für die Gewährung der Ratenzahlung (4,5 über dem aktuellen Basiszinssatz von 1,53 = 6,03 %) gehen dann schon eher Richtung 350.000 Euro pro Jahr.

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 23. August 2026 um 12:45
    Zitat von 3glav

    Einem Bekannten von mir ist ähnliches widerfahren. Der ist zum Pinkeln auf einen Baumstrunk gestiegen und hatte dann anscheinend eine Kreislaufschwäche...

    Wer im Wald oder sonst wo trotz der damit auch für Topbergsteiger einhergehenden Gefahr einer nicht alkoholbedingten Kreislaufschwäche wegen der besseren Aussicht (auf was auch immer) nicht auch zum Schiffen auf einen Baumstrunk steige, der werfe den ersten Nierenstein.

    Das Forum gerade in poetischer Hochform. Beim VSV werden ganze Schnitzel bestellt und auch im Voraus bezahlt, dann aber halbe Schnitzel gestreamt, die auf dem Weg von der Küche in der Stadthalle bis ins Wohnzimmer des blauweißen Fans auch noch nicht weniger als acht (8) Mal den Boden küssen, jetzt ein nichtalkoholbedingter Brunzabsturz von einem Baumstrunk.

    Also, ich steh auf solche G'schichten. Und kümmere mich jetzt um die strafrechtliche Seite des Anliegens eines Freundes, dem der Nachbar während eines verlängerten Wochendurlaubs die Hecke aus 27 "Leyland-Zypressen" von neun auf sieben Meter stutzen hat lassen - die Bäume müssen ersetzt werden, Schaden ca 350 TEURO - , was die StA Innschbrugg zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen schwerer Sachbeschädigung veranlasst hat, weil dem Nachbarn nicht mit der im Strafverfahren erhorderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass er "etwas anderes als einen Schnitt des Überhangs im Sinne des § 422 ABGB in Auftrag gegeben hat".

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 22. August 2026 um 16:50
    Wie retten wir die Welt, Herr Piketty? Indem wir weniger arbeiten!
    Die Krisen unseres Planeten sind bewältigbar. Aber nur, wenn die Menschheit künftig weniger arbeitet, weniger konsumiert – und Elon Musks Vermögen wegbesteuert…
    www.derstandard.at

    Interessant.

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 22. August 2026 um 12:51
    Zitat von christian 91

    Wenn werter User ViecFan das „Volk als Instanz“ installieren will bzw. es sich wünscht oder besser formuliert es sich herbei denkt, dann bin ich in speziellen Fällen wie pädophile Übergriffe mehr bei ihm als bei der sogenannten gerechten Strafe. Selbst wenn es zum Mob wird.

    Ja, "die Firnis der Zivilisation ist dünn".

  • Welche Musik hört ihr momentan?

    • VincenteCleruzio
    • 21. August 2026 um 22:34

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    Noten lesen und schreiben zu können, völlig überbewertet, wenn man in einem Flugzeug bei Nebel aus dem Fenster schaut und sich dabei solche Musik ausdenken kann.

    Nicht sein einziger, aber wohl sein größter Hit.

  • Vorbereitungsspiele EC VSV 2026/27

    • VincenteCleruzio
    • 21. August 2026 um 20:15
    Zitat von DerPaule

    ... Im Restaurant wenn Dein Essen bezahlst, wirst ja wohl auch erwarten das sie Dir ein ganzes Schnitzel servieren und nicht ein Halbertes was am Weg zum Tisch 8x auf den Boden gefallen ist.

    Dieses Video kommt in die Witzkiste. Gratulation.

    Nachtrach: Werde für den Rest meines Lebens wohl Schnitzel nur noch in Selbstbedienungsrestaurants essen, um Kellnerinnen/Kellnern beim Servieren eines Schnitzels die berechtigte Grübelei zu ersparen: "Was grinst denn dieser Typ jetzt so deppat?"

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 21. August 2026 um 18:46
    Zitat von beckman99

    hängen die kosten nicht auch von der notwendigkeit und dem verschulden des einsatzes ab? is zumindest was anderes als in flipflops auf den großglockner zu gehen,

    Meines Wissens nicht. Sobald die "ehrenamtlich tätigen Bergretter:Innen" retten, gibt's eine Rechnung.

    Aber ich weiß es nicht wirklich. In den Berichten oben über Bergunfälle war die Rede, dass der Einsatz einer Notärztin nicht in Rechnung gestellt wird. Ob auch nicht oder doch, wenn das "Rote Kreuz" oder der "Arbeiter-Samariterbund" rettet, who knows. Und auch bei Hubschraubereinsätzen soll die Frage der Kosten für den Geretteten davon abhängen, ob der Hubschrauber von einem privaten Unternehmen oder vom Innenministerium betrieben wird.

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 21. August 2026 um 18:30
    Zitat von orli

    Und genau da haben wir ein Problem. Der oder Die Nachfolgerin muss nicht die oder der Beste für den Posten sein.

    Wie schaut das Anforderungsprofil aus? Es sollte eine Frau sein, die Mair nachfolgt, und wenn möglich im Unterland beheimatet sein. Und natürlich ÖVP Mitgliederin

    Wird nicht "nachbesetzt". Der Aufgabenbereich der "Sicherheitslandesrätin", die eben zurückgetreten ist, war so "eng", dass ihre Aufgaben locker von anderen Ressorts miterledigt vom Chef Mattle (jetzt "Chefsache neu: N") neu: und seinem Stellvertreter Geisler (Sicherheit und Katastrophenschutz) erledigt werden können. Und außerdem von der ex-Sicherheitslandesrätin eh schon erledigt worden sind. Wozu es dann diesen "Posten" gebraucht hat, weiß wohl nur der Chef selbst. Neu: Und sein Stellvertreter aus dem Zillachtol.

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 21. August 2026 um 18:03
    Zitat von beckman99

    also i bin ma da net so sicher, ob des net jedem anderen auch passieren hätte können. es war dunkel und man sieht nicht, dass da eine steile böschung nach unten geht.

    War auch nicht meine message. Die war: Sogar Pinkeln im Freien kann richtig teuer werden.

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 21. August 2026 um 16:37
    Beim Urinieren abgestürzt und verletzt
    In Finkenberg im hinteren Zillertal hat sich gestern ein 69-jähriger Deutscher schwere Verletzungen zugezogen. Der Konzertbesucher stürzte beim Urinieren über…
    tirol.orf.at

    Kein Satirebeitrag!

    "Im Einsatz standen die Bergrettung mit ca. 18 Kräften, ein Rettungswagen des Roten Kreuz Tux, sowie der Notarzt des Notarzthubschraubers Martin 7 und eine Polizeistreife." Plus "Martin 7", mit dem der Verletzte in die Klinik in Innsbruck geflogen worden ist. Nach 21 Uhr!

    Die Rechnung für den Wildpinkler wird saftig ausfallen, fix.

  • Witze

    • VincenteCleruzio
    • 20. August 2026 um 20:06

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    Um die Politik Trumps zu verstehen, muss man den Traum seines Vorgängers Washington kennen.

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 20. August 2026 um 17:51
    Zitat von orli

    Stimmt so nicht ganz. Was ist ein Geschworenengericht? Was sind Laienrichter? Also gibt es doch auch das gerechte Volk das entscheidet bzw. Recht spricht. ...

    Auch die acht Geschworenen sind streng an das (Straf)Gesetz gebunden.

    Ihnen wird ein vom "Schwurgerichtshof" (den drei Berufsrichtern) beschlossenes oft kompliziertes Frageschema vorgelegt, über dessen Fragen sie mit "ja" oder "nein" abstimmen.

    Nach der Abstimmung und bevor ihr "Wahrspruch" im Gerichtssaal verkündet wird, muss ihn der Schwurgerichtshof "nach Anhörung" des Staatsanwalts und der Verteidigerin auf Fehler und Irrtümer überprüfen. Und die "Monitur", heißt die neuerliche Beratung und Abstimmung anordnen, wenn der "Wahrspruch" unvollständig, widersprüchlich usw ist oder wenn sich zeigt, dass die Geschworenen etwas missverstanden haben oder sich von unsachlichen Überlegungen leiten haben lassen.

    Wenn der Schwurgerichtshof einstimmig der Meinung ist, die Geschworenen hätten sich im Frei- oder Schuldspruch geirrt und dieser Fehler sei auch durch Monitur nicht zu beheben, dann setzt er den Wahrspruch aus, das heißt er beseitigt ihn und legt den Akt dem OGH vor, der dann im Regelfall die Hauptverhandlung wiederholen lässt vor einem neuen Geschworenengericht.

    Beim Schöffengericht gilt bei der Standardbesetzung (1 Berufsrichter als Vorsitzender, 2 Laien als Beisitzer) die Stimme des Vorsitzenden, wenn er anders als die beiden Schöffinnen den Angeklagten freisprechen oder nach einem milderen Strafgesetz verurteilen will. Bei "großer Besetzung" (2 Berufsrichter, 2 Schöffinnen) gilt bei Stimmengleichheit das für den Angeklagten mildere Ergebnis.

    So viel zum Thema Beschränkung der "vox populi" durch Berufsrichter im Strafprozess.

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 20. August 2026 um 17:01
    Zitat von Bobby

    ... Brauch da keinen "Lehrer" der mir erklärt, welches Wort ich benutzen darf und was nicht.

    Dann werde ich Dich damit in Zukunft nicht mehr belästigen.

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 20. August 2026 um 16:09
    Zitat von orli

    .. Und was für mich noch erschwerend dazu kommt, ohne seinen Steuerberater hätte er sich gar nicht gestellt. Also null Einsicht bzw. nur gezwungener Maße. Also null Mitleid für seine „schwere“ Zeit beim Warten aufs Urteil.

    Der Fall dieses Unternehmers war so erheblich anders (und "genial frech"; warum, will und darf ich nicht schreiben) als die typischen Fälle des "Innbrucker Finanzamtsskandals" gelagert, dass das Entdeckungsrisiko auch nach Aufpoppen des Skandals sehr, sehr gering gewesen ist.

    Die Frage der sehr renommierten Steuerberater, ob er auch "dabei" gewesen wäre, hat er bejaht. Worauf sie ihn vor die Alternative gestellt haben: Entweder innerhalb weniger Tage Auftrag an uns zur Selbstanzeige für Dich, weil unsere Kanzlei will an diesem Skandal "nicht einmal anstreifen". Oder wir kündigen Deine Vollmacht zur Vertretung Deines Unternehmens in Steuersachen und gehen in Zukunft getrennte Wege. Das war seine Zwangslage.

    Er hat sich wegen der hohen Qualität seiner Steuerberater für die strafaufhebende Selbstanzeige entschieden, die btw keine Reue etc verlangt, aber insbesondere die vollständige Schadensgutmachung binnen kurzer Frist.

    Und hat damit nicht nur von sich aus - hätte auch andere qualifizierte Steuerberater in Insbruck gegeben - seine Abgabenhinterziehungen aufgedeckt, sondern auch die verkürzten Abgaben (plus Zinsen plus Verspätungszuschläge) nachgezahlt, die "wir Steuerzahler" ohne diese Selbstanzeige mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nie gesehen hätten.

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 20. August 2026 um 14:43
    Zitat von Bobby

    Na eh... jetzt tun uns die Straftäter auch noch leid.

    Du bettelst geradezu um den Auftritt des auf das einschlägige (Medien-, Straf- und Zivil-)Recht spezialisierten Lienzer Rechtsanwalts Kerschbaumer, wenn Du rechtskräftig Freigesprochene so bezeichnest. Und bedenke: Alles, was da auf Dich zukommen könnte, mal 4. Sei klug und hör auf damit.

    Zum Hören, was all das so kosten könnte:

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  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 20. August 2026 um 14:35
    Zitat von ViecFan

    das Volk ist eben doch noch die gerechteste Instanz - die Paragrahphenreiter leben in ihrer eigenen geschwollenen Blase :kaffee:

    Und dann bist aufgewacht und in eine Rechtsanwaltskanzlei gelaufen und hast g'fragt: "Herr Dokta, was kennan'S machen fia mi?".

    Und die Antwort war: "Hängt ganz davon ab, wie viel Geld Sie bereit sind auszugeben für all meine Arbeit, um die Blase über Ihrem Haupt zum Abschwellen, wenn nicht gar zum Platzen zu bringen. Dass Sie dabei nicht nass werden, kann ich Ihnen freilich nicht versprechen. Auch deshalb: Ohne Schuss, kein Jus".

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 20. August 2026 um 12:57
    Zitat von orli

    Ist in meinen Augen ein bissi Opfer Täter umkehr. Erst beim "erwischt " werden kamen die Magengeschwüre, bei den illegalen Taten nicht. Finde ich persönlich immer eigenartig. Angst also nur vor der Strafe bzw. deren Ausmaß bei der Tat nicht.

    Und wem hätte ich jetzt zu Unrecht eine "Täterrolle" zugeschrieben? Hah? Dem Untersuchungsrichter, weil er nicht sofort eingestellt hat? Oder dem Senat des OLG, weil er ein Jahr lang gebraucht hat für seine Entscheidung? Für beide war der Sachverhalt damals noch so verworren und aufklärungsbedürftig, dass sie Zeit gebraucht haben für richtige Entscheidungen.

    Ist es für Dich wirklich so schwer zu kapieren, was ich gemeint habe, nämlich dass Strafverfahren für Beschuldigte per se keine Gaudi sind, selbst wenn sie mit Einstellung oder Freisprüchen enden?

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 20. August 2026 um 12:41

    Und noch was Grundsätzliches für all die, die Probleme mit Freisprüchen/Verfahrenseinstellungen in verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Strafverfahren haben:

    Schon die Verfahren selbst sind für die Beschuldigten oft sehr belastend. Alleine die oft lange Zeit andauernde Ungewissheit, wem und was wird geglaubt werden bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts, wie wird die Sache ausgehen, mit welcher Strafe habe ich zu rechnen usw. Ganz zu schweigen von den Kosten für die Strafverteidigung, die bei einem Freispruch durch das Gericht nur in Ausnahmefällen zu 100 % ersetzt werden; im zB genau so aufwändigen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren aber gar nicht.

    All das ist kein Honigschlecken, geht im Regelfall nicht spurlos an Beschuldigten vorüber.

    Weil kaum eine Woche vergeht, in der ich nicht einen seiner LKWs durch Innsbruck gondeln sehe, fällt mir dazu immer der Unternehmer ein, der sich in eine saftige Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit dem "Innsbrucker Finanzamtsskandal" mit Betriebsprüfern als Beitragstätern hineintheatern hat lassen, die die Abgabenhinterziehungen ermöglicht/erleichtert und durch Scheinbetriebsprüfungen inklusive Prüfungswiederholungsverbot abgesichert hatten - sehe heute noch das Bild vor mir, wie der damalige Finanzminister mit der weißen Weste KHG im TiVi gestenreich die "korrupten, mafiösen Zustände beim Finanzamt Innsbruck" angeprangert hat (genau: "ausgerechnet Bananen!").

    Dieser Unternehmer wird von seiner sehr renommierten Steuerberatungskanzlei mehr oder weniger gezwungen, strafaufhebende Selbstanzeige beim Finanzamt zu erstatten, und muss dafür einen Millionenbetrag an hinterzogenen Abgaben in einem Koffer dort abliefern.

    Der damalige Untersuchungsrichter hat die Selbstanzeige, durch die erst die Abgabenhinterziehung des Unternehmers aufgedeckt worden ist, als verspätet und damit als unwirksam eingestuft und dem Antrag der Verteidigung auf Einstellung der "Voruntersuchung" nicht stattgegeben. Erst das Oberlandesgericht Innsbruck hat das dann auf Beschwerde der Verteidigung hin getan. Und zwar ziemlich genau ein Jahr später.

    Bis dahin hat der Unternehmer fast den halben Magen wegen der in dieser "Wartezeit" aufgetretenen Magengeschwüre eingebüßt.

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 20. August 2026 um 09:48
    Zitat von Eisprinz

    ...Die Tat bleibt, wenn ich das richtig verstanden habe, letztendlich ohne Konsequenzen für den Mörder, was mit meinem Verständnis von Recht, nicht so sehr konform geht.

    Im Gegenteil.

    1. Instanz BH Liezen verhängt mit Bescheid über den Jäger wegen Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz eine Geldstrafe.

    2. Instanz Landesverwaltungsgericht Steiermark in Graz hebt diesen Bescheid auf wegen Verletzung des Doppelbestrafungs-/Doppelverfolgungsverbots im 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention, weil ja eine Staatsanwaltschaft den identischen Sachverhalt geprüft und den Jäger in dem deswegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Tierquälerei "verfolgt", das Verfahren aber mangels "Mutwilligkeit" der Tötung eingestellt hat. Weshalb er nicht noch einmal durch die BH Liezen verfolgt und nach der Strafbestimmung des Tierschutzgesetzes bestraft werden hätte dürfen.

    3. Verwaltungsgerichtshof in Wien hebt das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Steiermark auf, weil keine Verletzung des Doppelbestrafungs-/Doppelverfolgungsverbots: Die geprüften Sachverhalte sind nicht zu 100 Prozent identisch und auch nicht die Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes und des StGB. Und weil die Subsidiaritätsklausel des Tierschutzgesetzes zugunsten der gerichtlich strafbaren Tierquälerei nicht angewendet werden darf: Die Tötung des Hundes war ja nicht gerichtlich strafbar.

    Mit der Folge, dass der zwischenzeitlich aufgehobene Strafbescheid der BH Liezen rechtskräftig wird und die damit verhängte Geldstrafe zu zahlen ist.

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 19. August 2026 um 21:56
    Zitat von beckman99

    mmn, ja. sie haben alle, egal was sie danach tun, eine anwaltsprüfung abgelegt.

    Wer aller darf in Österreich als "Strafverteidiger" vor Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden auftreten? >>> Wikipedia

  • Dies und Das - der Plauderthread

    • VincenteCleruzio
    • 19. August 2026 um 21:31
    Zitat von baerli1975

    https://www.krone.at/4261797?fbclid…asMIY7bAGGwV_9w

    eine Frage dazu an VincenteCleruzio

    Die 4 jungen Männer wurden vor Gericht freigesprochen. Wie und warum kann nach einem Freispruch jetzt plötzlich die BH tätig werden?

    Hat die BH das Urteil abgewartet? hat sie nicht früher dürfen?

    Danke bereits im Voraus!

    Wie oben geschrieben, sind die vier Angeklagten vom Strafgericht auch von der Anklage der Tierquälerei nach der historisch jüngsten Variante freigesprochen worden, die seit 2002 das "mutwillige Töten" eines Wirbeltieres mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht (§ 222 Abs 3 Strafgesetzbuch). "Mutwillig" tötet, wer das Tier ohne jeden vernünftigen Grund "aus reiner Lust am Töten" tötet. ZB der Anhänger eines Satanskults, der "seinem Herrn und Gebieter" eine Katze "opfert", oder der Produzent von tödlicher "Tierpornographie" - so steht's in der Regierungsvorlage für diese Novelle des StGB. Für sie ist dieser Straftatbestand geschaffen worden, nicht für jemanden, der tötet, um ein Tier zB von seinen Schmerzen zu erlösen, womit sich die vier Angeklagten ja gerechtfertigt haben.

    Das Tierschutzgesetz (2004) verbietet unter anderem auch das Töten eines Tieres, und zwar wenn es "ohne vernünftigen Grund" erfolgt (§ 6 Abs 1 TSchG). Und droht für diese Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis 15.000 Euro an (§ 38 Abs 1 Z 2 TSchG). Dieser Tatbestand verlangt also weniger für die Strafbarkeit, weil er nur keinen vernünftigen Grund für die Tötung verlangt; und nicht auch noch dazu die "Lust am Töten".

    Das Tierschutzgesetz sieht für diese Verwaltungsübertretungsbestimmung überdies vor, dass sie nur dann zur Anwendung kommen darf, wenn die Tat "nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet" (§ 38 Abs 7 TSchG, so genannte "ausdrückliche Subsidiaritätsklausel").

    Deshalb musste die für die Anwendung des Tierschutzgesetzes zuständige BH Spritzkübel, sollte sie das Verwaltungsstrafverfahren bereits eingeleitet haben, dieses Verfahren unterbrechen und warten, wie das Gerichtsverfahren in Innsbruck ausgeht. Und weil das mit einem rechtskräftigen Freispruch geendet hat, macht es jetzt weiter mit § 6 Abs 1TSchG oder beginnt das Verfahren erst und prüft, ob die Katze ohne vernünftigen Grund getötet worden ist. Wenn ja, dann Geldstrafe; wenn nein, dann Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.


    Allerdings, und jetzt Fleißaufgabe von Vincente (Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbot nach Artikel 4 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention).. Bin mir nicht sicher, ob die folgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2026 wirklich Bestand hätte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:

    "Der VwGH klärte im vorliegenden Fall das Verhältnis zwischen dem verwaltungsstrafrechtlichen Verbot nach § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG), keine Tiere „ohne vernünftigen Grund“ zu töten und der Strafbestimmung § 222 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), wonach zu bestrafen ist, wer ein Wirbeltier „mutwillig“ tötet.

    Der Fall nahm seinen Ausgang, weil ein Mann beschlossen hatte, seinen Hund zu töten, nachdem der Hund mehrere Familienmitglieder gebissen hatte" (der Jäger hat seinem Hannoverschen Schweißhund, der am Tattag die Tochter gebissen und versucht hatte, seine Lebensgefährtin zu beißen, mit dem Jagdmesser in den Nacken gestochen).

    Die Bezirkshauptmannschaft Liezen verhängte über den Mann wegen der Tötung „ohne vernünftigen Grund“ (§ 6 Abs. 1 TSchG) eine Geldstrafe samt ersatzweiser Freiheitsstrafe. Die Behörde wies darauf hin, dass der Mann den Hund auch in ein Tierheim hätte bringen können.

    Auch die Staatsanwaltschaft führte ein Ermittlungsverfahren durch, stellte das Verfahren aber aus rechtlichen Gründen (§ 190 Z 1 Strafprozessordnung) ein, weil sie zur Ansicht kam, dass der Mann den Hund nicht „mutwillig“ (im Sinne der Strafbestimmung § 222 Abs 3 StGB) getötet habe.

    Gegen die Strafe der Behörde erhob der Mann eine Beschwerde.

    Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) behob die Verwaltungsstrafe und stellte das Verwaltungsverfahren ein. Es ging zwar davon aus, dass der Mann die Verwaltungsübertretung begangen habe, er könne aber aufgrund von § 38 Abs. 7 TSchG nicht mehr bestraft werden, wenn die Tat auch einen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfülle. Im vorliegenden Fall bestehe Tatidentität, weil sowohl die Verwaltungsstrafbestimmung § 6 Abs. 1 TSchG (Tötung eines Tieres „ohne vernünftigen Grund“) als auch die gerichtliche Strafbestimmung § 222 Abs 3 StGB („mutwillige“ Tötung eines Tieres) sich beide auf denselben Sachverhalt (Tötung des Hundes) beziehen würden. Eine Bestrafung nach dem Verwaltungsstrafrecht würde gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verstoßen. Das Gericht erkannte darin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und ließ die Revision zu.

    Zur Klärung dieser Rechtsfrage erhob die Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark Revision.

    Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

    Zur Frage, ob dieselbe strafbare Handlung vorliegt, verwies der VwGH auf Rechtsprechung des EGMR, des OGH sowie auf seine eigene Judikatur. Dabei kommt es – grob zusammengefasst – darauf an, ob dieselben Fakten als Teile einer (einzigen) Tat zur Beurteilung der Strafbarkeit herangezogen wurden. Er führte weiter aus, dass die Unterscheidung zwischen einer „mutwilligen“ Tötung und jener „ohne vernünftigen Grund“ vom Gesetzgeber bewusst getroffen wurde. Die Begriffe haben einerseits unterschiedliche Bedeutungen. Der engere Begriff der „Mutwilligkeit“ umfasst jedenfalls auch die Tötung „ohne vernünftigen Grund“ – umgekehrt stellt jedoch nicht jede Tötung „ohne vernünftigen Grund“ auch eine „mutwillige“ Tötung dar. Andererseits werden mit den Bestimmungen unterschiedliche sozialwidrige Verhaltensweisen bestraft und haben unterschiedliche Voraussetzungen an die subjektive Tatseite. Den beiden Verfahren liegen schon daher nicht die (im Wesentlichen) selben Fakten zugrunde.

    Zudem hat im vorliegenden Fall die Behörde dem Mann neben der eigentlichen Tötung auch vorgeworfen, dass er den Hund auch in ein Tierheim hätte bringen können, weshalb von einer Tötung „ohne vernünftigen Grund“ auszugehen gewesen sei. Dieses Faktum wurde von der Staatsanwaltschaft wiederum nicht berücksichtigt, beziehungsweise war von dieser auch nicht zu berücksichtigen. Der strafrechtliche Vorwurf nach § 222 Abs 3 StGB umfasste daher nicht alle Fakten, die von der Verwaltungsbestimmung § 6 Abs. 1 TSchG umfasst waren. Weder wurde dem Mann von der Behörde „Mutwilligkeit“ vorgeworfen noch waren im eingestellten strafgerichtlichen Verfahren alle Fakten der Verwaltungsbestimmung umfasst.

    Das LVwG stellte das Verwaltungsstrafverfahren daher zu Unrecht wegen eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot ein, weshalb der VwGH die Entscheidung aufhob. "

    Und da soll einer sagen, das österreichische Verwaltungsstrafrecht und das gerichtliche Strafrecht samt der Europäischen Menschenrechtskonvention im Hintergrund sei intellektuell deutlich weniger anspruchsvoll als das Eishockeyregelwerk der ICE, NHL, KHL und der IIHF. Fix.

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