Und wenn so ein Trick = Bluff wie in der mit dem Handyantennenstummel in der Entscheidung des OGH vom 15. 12. 1998, der 11. Senat war´s (siehe link oben), vom Opfer durchschaut wird und die Beute nicht herausgegeben wird, dann kann keine Rede davon sein, dass dieser Trick unter gar keinen Umständen geeignet gewesen wäre, das Opfer zur Herausgabe der Beute zu nötigen."
nur damit ich dieses kalabrisch richtig versteh: also wird man selbst bei nem offensichtlichen ungefährlichen angriff nicht straffrei ausgehen?
(weil ja das opfer traumatisiert werden könnte, was ich noch versteh)
also wenn ich das richtig verstanden hab, worin liegt dann der unterschied zum Schuller?
goalie "check" vergleich, ok der geht an dich