Beiträge von Spengler
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Muss jetzt ganz dringend zu einer Besprechung.
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Ist Nasenhaarfriseur.
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Hat eine lange Nase und kurze Beine.
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Ist entweder inkontinent oder Pampers Vertreter.
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Etwas für die Bildung
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Hat magic mushroms gefunden und sieht jetzt viele bunte Farben.
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Übt den Henkersknoten.
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Klingelt mal an.
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Ist im Klugscheißermodus.
Na net der, der obere!
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Verschmäht die Resi.
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Hört ihn trapsen.
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Tappt in die Honigfalle.
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mault wegen gepanschten Honig aus dem Ausland.
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Sieht dann viel besser (aus).
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Wischelt schon wieder.
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Fettet Emma ein.
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Verwandelt Wein in Wasser, dass er lässt.
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https://www.bmeia.gv.at/reise-services…C3%BCrgerschaft.
Doppelstaatsbürgerschaft
Im Allgemeinen lässt das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht keine Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft zu.
Wer freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, verliert dadurch grundsätzlich die österreichische Staatsbürgerschaft.
Um die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu verlieren, muss unbedingt vor Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft eine Bewilligung der Beibehaltung schriftlich beantragt und mit schriftlichem Bescheid bewilligt werden. Die Prüfung dieser Fälle obliegt ausschließlich dem zuständigen Amt der Landesregierung, das aufgrund der geltenden Judikatur bei den Beibehaltungsvoraussetzungen einen strengen Beurteilungsmaßstab anzulegen hat. Anträge können im Ausland auch bei der nach dem Wohnsitz zuständigen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Berufsgeneralkonsulat) eingebracht werden.
Umgekehrt setzt der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung voraus, dass Personen aus dem bisherigen Staatsverband ausscheiden, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Die Beurteilung, ob das Ausscheiden allenfalls nicht möglich oder zumutbar ist, obliegt ausschließlich der zuständigen Landesregierung.
Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz ist der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung:
Wird bei der Geburt zusätzlich zur österreichischen Staatsbürgerschaft auch eine andere Staatsangehörigkeit – etwa durch Abstammung vom anderen Elternteil („ius sanguinis“) oder durch das Geburtslandprinzip („ius soli“) – erworben, tritt kein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein.
Diese Doppelbürgerinnen und Doppelbürger müssen sich nach österreichischem Recht niemals – auch nicht bei Erreichen der Volljährigkeit – für die österreichische Staatsbürgerschaft aktiv entscheiden.
Welche Regelungen das ausländische Recht in diesen Fällen vorsieht, muss bei den zuständigen ausländischen Behörden in Erfahrung gebracht werden
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Ihm wird schlecht.
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Ihm wären Flamingo outfits lieber.
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Will mich unter die Erde bringen!
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Wechselt auf finnisch.
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Träumt von warmen Eislutschern.