unter §4 (Kundenbereiche) Abs 1 Punkt 1
Ein Kino ist doch keine körpernahe Dienstleistung.   
unter §4 (Kundenbereiche) Abs 1 Punkt 1
Ein Kino ist doch keine körpernahe Dienstleistung.   
unter §4 (Kundenbereiche) Abs 1 Punkt 1
Ein Kino ist doch keine körpernahe Diesntleistung.
Da hast du Recht, steht aber so da🤷🏻♂️
Absatz 1 gilt für Kinos nicht:
Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen sonstiger Kultureinrichtungen wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen gilt Abs. 2 und 4 🤷🏻♂️
Vielleicht ist es einfach nur deppert formuliert, und es geht hier nicht um Paragraph 4, sondern um 8 - denn bei Paragraph 4 gibt es keinen vierten Absatz😂
Ist ab 15.8 meines Wissens vorgesehen - grüner Pass ist dann nur noch nach beiden Stichen gültig für 3G.
Wird für mich ab 6. Oktober interessant -> da enden meine neun Monate nach dem Erststich.
Wie es dann weiter geht weis kein Mensch.
Wir haben alle die Möglichkeit gehabt von der Arbeit uns die Antikörper bestimmen zu lassen.
Nach 6 Monaten haben eigentlich alle 500+, der Großteil sogar vierstellig.
Hier sollte man sich langsam zu überlegen beginnen ob man blind ein drittes Mal impft oder mit aktueller AK-Zahl wieder für eine Zeit als vollimmunisiert anzusehen ist.
Jo, aber unter §4 gibt es nur Abs 1 + 2.
Und ein Kino ist doch eine Betriebstätte? VincenteCleruzio
Wird für mich ab 6. Oktober interessant -> da enden meine neun Monate nach dem Erststich.
Wie es dann weiter geht weis kein Mensch.
Wir haben alle die Möglichkeit gehabt von der Arbeit uns die Antikörper bestimmen zu lassen.
Nach 6 Monaten haben eigentlich alle 500+, der Großteil sogar vierstellig.
Hier sollte man sich langsam zu überlegen beginnen ob man blind ein drittes Mal impft oder mit aktueller AK-Zahl wieder für eine Zeit als vollimmunisiert anzusehen ist.
lt. der Öffnungsverordnung §1 Abs2 (Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt) Zahl 7.
ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf.
heißt, wenn ich es richtig verstehe, dass du Anfang Oktober einen Antikörpertest machen solltest, mit dem du dann, falls ausreichend Antilörper vorhanden sind, 90 Tage Zutritt im Sinne der 3G-Regelung ohne weiteren Nachweis hast.
Jo, aber unter §4 gibt es nur Abs 1 + 2.
Ja eben.
Fakt ist: bei Kinos steht explizit
Abs 2+4.
Bei §4 gibt es aber keinen Abs 4 - ich vermute das es da um §8 geht wo Kinos ja eingeschlossen sind.
Und selbst wenn es §4 ist: es steht nichts von Abs 1 wo die Maske erwähnt wird, sondern Abs 2🤷🏻♂️
Wird für mich ab 6. Oktober interessant -> da enden meine neun Monate nach dem Erststich.
Wie es dann weiter geht weis kein Mensch.
Wir haben alle die Möglichkeit gehabt von der Arbeit uns die Antikörper bestimmen zu lassen.
Nach 6 Monaten haben eigentlich alle 500+, der Großteil sogar vierstellig.
Hier sollte man sich langsam zu überlegen beginnen ob man blind ein drittes Mal impft oder mit aktueller AK-Zahl wieder für eine Zeit als vollimmunisiert anzusehen ist.
Steht das mit den 9 Monaten in irgendeiner Verordnung.
Ich habe diese 9 Monate nur zu Beginn der Impfkampagne wahrgenommen als worst case aufgrund nicht vorhandener Daten
Durch die inzwischen gewonnen Daten sollte doch eine bessere Voraussagen möglich sein.
lt. der Öffnungsverordnung §1 Abs2 (Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt) Zahl 7.
ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf.
heißt, wenn ich es richtig verstehe, dass du Anfang Oktober einen Antikörpertest machen solltest, mit dem du dann, falls ausreichend Antilörper vorhanden sind, 90 Tage Zutritt im Sinne der 3G-Regelung ohne weiteren Nachweis hast.
Das ist vollkommend richtig, ist der momentane Stand. Wie das aber sein wird wenn die ersten Vollimmunisierungen durch Impfung ablaufen ist nicht klar, momentan betrifft es ja nur Genesene, und da ist auch was ich mitverfolgt habe, dieser Bescheid zB für die Nachtgastro nicht mehr gültig.
Steht das mit den 9 Monaten in irgendeiner Verordnung.
Ich habe diese 9 Monate nur zu Beginn der Impfkampagne wahrgenommen als worst case aufgrund nicht vorhandener Daten
Durch die inzwischen gewonnen Daten sollte doch eine bessere Voraussagen möglich sein.
Meine Vollimmunisierung läuft nach jetzigen Stand am 5. Oktobet ab. Ich habe nichts großartiges vor, außer endlich wieder beim Eishockey live dabei sein zu können.
Und da ist dieses Datum natürlich nicht toll  
Meine Vollimmunisierung läuft nach jetzigen Stand am 5. Oktobet ab. Ich habe nichts großartiges vor, außer endlich wieder beim Eishockey live dabei sein zu können.
Und da ist dieses Datum natürlich nicht toll
Ich denke es wäre gut wenn man die 2G Regelung auf einen Antikörpernachweis erweitert - zur Not kann man ja die nötige Anzahl erhöhen.
Alles anzeigenJa eben.
Fakt ist: bei Kinos steht explizit
Abs 2+4.
Bei §4 gibt es aber keinen Abs 4 - ich vermute das es da um §8 geht wo Kinos ja eingeschlossen sind.
Und selbst wenn es §4 ist: es steht nichts von Abs 1 wo die Maske erwähnt wird, sondern Abs 2🤷🏻♂️
Ja, bei weiterem und wiederholten und genauerem lesen bezieht sich § 8 Absatz 5 letzter Satz auf §8 Abs 2 und 4.
Abs.2 dieses §8 verweist auf §1 Abs.1 Punkt 2 (= Nachweis) ; Abs.4 verweist auf den zu bestellenden Covid19-Beauftragten und ein auszuarbeitendes Covid-19 Präventionskonzept.
Es wird nicht explizit auf Maskenpflicht und nicht Maskenpflicht verwiesen, wenn das Kino (hier als konkretes Beispiel) nicht mit §4 Kundenbereiche erfasst ist, im Sinne von Betriebsstätte.
Gut, kann natürlich mit dem Covid-19 Präventionskonzept des Kinos eindeutig (Hausrecht) zur MNS (FFP2)-Tragepflicht verschärft werden.
EIne Aktzeptanz der Kinosbesucher jetzt mal aussen vor.
Aber die Mindestanforderung seh ich aus der Öffnungsverordnung nicht eindeutig heraus.
Alles anzeigenJa, bei weiterem und wiederholten und genauerem lesen bezieht sich § 8 Absatz 5 letzter Satz auf §8 Abs 2 und 4.
Abs.2 dieses §8 verweist auf §1 Abs.1 Punkt 2 (= Nachweis) ; Abs.4 verweist auf den zu bestellenden Covid19-Beauftragten und ein auszuarbeitendes Covid-19 Präventionskonzept.
Es wird nicht explizit auf Maskenpflicht und nicht Maskenpflicht verwiesen, wenn das Kino (hier als konkretes Beispiel) nicht mit §4 Kundenbereiche erfasst ist, im Sinne von Betriebsstätte.
Gut, kann natürlich mit dem Covid-19 Präventionskonzept des Kinos eindeutig (Hausrecht) zur MNS (FFP2)-Tragepflicht verschärft werden.
EIne Aktzeptanz der Kinosbesucher jetzt mal aussen vor.
Aber die Mindestanforderung seh ich aus der Öffnungsverordnung nicht eindeutig heraus.
Halten wir einfach fest das dies so umständlich formuliert ist das man eine Rechtsabteilung braucht um es zu verstehen😂
Halten wir einfach fest das dies so umständlich formuliert ist das man eine Rechtsabteilung braucht um es zu verstehen😂
deswegen wurde der Rechtsbeistand aus Kalabrien schon markiert.   
  
Ich denke es wäre gut wenn man die 2G Regelung auf einen Antikörpernachweis erweitert - zur Not kann man ja die nötige Anzahl erhöhen.
Mal ein Gedankengang von mir. (oder Frage ?!)
Mit Antikörper kann man sich ja nicht mehr anstecken oder weitergeben wenn ich das richtig verstanden hab ?!
Warum baut man dann nicht alle Gesetze, Zutritte, usw. Auf die Antikörper auf.
Weil zb. eine Person die Antikörper aufweist, ist ja sicherer unterwegs als wie jemand mit Impfung , Teilimpfung oder div. Tests ?!
Halten wir einfach fest das dies so umständlich formuliert ist das man eine Rechtsabteilung braucht um es zu verstehen😂
Das schlimme daran, nicht einmal Inspektoren der AUVA kennen sich noch aus. Der letzte Woche wollte mir eine Maskenpflicht im Hotel für alle einreden.
Mal ein Gedankengang von mir. (oder Frage ?!)
Mit Antikörper kann man sich ja nicht mehr anstecken oder weitergeben wenn ich das richtig verstanden hab ?!
Warum baut man dann nicht alle Gesetze, Zutritte, usw. Auf die Antikörper auf.
Weil zb. eine Person die Antikörper aufweist, ist ja sicherer unterwegs als wie jemand mit Impfung , Teilimpfung oder div. Tests ?!
Doch, kannst du meines Wissens schon.
Die Antikörper schützen nur vor schwerem Verlauf.
Imho gibt es also keinen Grund warum Leute mit Antikörpernachweis benachteiligt werden sollten, sofern dieser regelmäßig gemacht wird.
AN ALLE RECHTSSUCHENDEN!!!!
Die erwähnte neue "321. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 und die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert werden (2. und 3. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)"
ordnet in ihrem "Artikel 1 Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021" unter anderem an:
„7. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:
‚(5) § 4 sowie § 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 treten mit 22. Juli 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 5 zweiter Satz außer Kraft.‘“
Dieser § 8 Abs 5 zweiter Satz lautet: "Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen sonstiger Kultureinrichtungen wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen gilt Abs. 2 und 4."
Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass im Gegensatz zu den ebenfalls in § 8 Abs 5 (Z 1 bis 4), aber erster Satz, erwähnten "Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven" für Kinos, Theater usw der § 4 Abs 1 Z 1 2. COVID-19-Öffnungsverordnung nicht gilt, der die Pflicht zum Tragen von Masken in geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten normiert.
Weil mit dem Wegfall des 2. Satzes des § 8 Abs 5 die "Ausnahme für die Kinos, Theater usw" hinsichtlich der Pflicht zum Tragen von Masken in geschlossenen, öffentlichen Räumen wegfällt, gilt für Kinos, Theater usw wieder die Maskentragepflicht. Habt´s mi!?
Als ob ich nichts Besseres zu tun hätte, als Licht ins Dunkel der geschissensten Disziplin der gesamten Juristerei zu bringen: dem austriakischen Verwaltungsrecht.
Haha, bin gespannt was jetzt wirklich kommt - unsere wissen zumindest nichts davon😂
Was für ein Idiotenverein.🤦🏻♂️
Der letzte Woche wollte mir eine Maskenpflicht im Hotel für alle einreden.
San do olle so schiach?
Alles anzeigenAN ALLE RECHTSSUCHENDEN!!!!
Die erwähnte neue "321. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 und die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert werden (2. und 3. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)"
ordnet in ihrem "Artikel 1 Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021" unter anderem an:
„7. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:
‚(5) § 4 sowie § 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 treten mit 22. Juli 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 5 zweiter Satz außer Kraft.‘“Dieser § 8 Abs 5 zweiter Satz lautet: "Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen sonstiger Kultureinrichtungen wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen gilt Abs. 2 und 4."
Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass im Gegensatz zu den ebenfalls in § 8 Abs 5 Z 1 bis 4, aber erster Satz, erwähnten "Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive" für Kinos, Theater usw der § 4 Abs 1 Z 1 2. COVID-19-Öffnungsverordnung nicht gilt, der die Pflicht zum Tragen von Masken in geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten normiert.
Weil mit dem Wegfall des 2. Satzes des § 8 Abs 5 die "Ausnahme für die Kinos, Theater usw" hinsichtlich der Pflicht zum Tragen von Masken in geschlossenen Räumen wegfällt, gilt für Kinos, Theater usw wieder die allgemeine Maskentragepflicht. Habt´s mi!?
Als ob ich nichts Besseres zu tun hätte, als Licht ins Dunkel der geschissensten Disziplin der gesamten Juristerei zu bringen: dem austriakischen Verwaltungsrecht.
Danke Schön!
Allerdings gibt es in deiner verlinkten Verordnung 2x Abs. 4 des §23. Abs.5 gibts ned. Formalfehler?  
Da ich mich gerade intensiv mit §12 und deren mitgültigen anderen §en auseinandersetze für eine "Zusammenkunft" am 07.08. und der §12 der Verordnung mit 28.07. ausser Kraft treten soll und somit eine verordnungslose Planung innerhalb einer 14 Tage Frist bis zum 07.08. (also Fristbeginn 23.07.) im verordnungsleeren Raum gemacht werden soll, fühle ich mich auch ein wenig im Stich gelassen.
... Allerdings gibt es in deiner verlinkten Verordnung 2x Abs. 4 des §23. Abs.5 gibts ned. Formalfehler?
Wie geschrieben, wird dem "§ 23 wird folgender Abs. 5 angefügt: ..." (nach dem Abs 4).
Meine Vollimmunisierung läuft nach jetzigen Stand am 5. Oktobet ab. Ich habe nichts großartiges vor, außer endlich wieder beim Eishockey live dabei sein zu können.
Und da ist dieses Datum natürlich nicht toll
Mir gehts genau so, meine läuft am 6.Oktober ab.
Bin gespannt was sich die Herrschaften einfallen lassen. Ich denke es wird in Zukunft über die Antikörper laufen, wer wenig hat soll auffrischen, wer genug hat kann es sich mMn. sparen. Alle drei Monate Blutabnahme plus Antikörperbestimmung
und gut ists 
Ich denke eher, dass es alle 9-12 Monate eine Auffrischung geben wird, kommt den Staat billiger als die AK Bestimmungstests.
Ich denke es wird in Zukunft über die Antikörper laufen, wer wenig hat soll auffrischen, wer genug hat kann es sich mMn. sparen. Alle drei Monate Blutabnahme plus Antikörperbestimmung
wenn sich die "Experten" mal einig werden, wieviel Antikörper denn GENUG/AUSREICHEND sind, vielleicht ja. Allerdings gehen da die Expertisen recht weit auseinander (hängt es dann davon ab, wer der bessere Lobbyist ist?)
Ich würde eher damit rechnen, dass es eine regelmäßige "Auffrischungsdosis" geben wird, in einem Zeitfenster das alle bekannten Eventualitäten abdeckt.  
Wie gesagt mir ist es eigentlich egal, wenn mein Arbeitgeber (KAV, oder Gesundheitsverbund im Neudeutsch) sagt auffrischen ist sicherer, dann gehe ich natürlich, wenn sie sagen das es reicht dann soll es mir auch Recht sein 
 
		