ich denke, sicher heut abend auf der dops-seite
drei sperren gegen schlümpfe? dann haben die mods a nette nacht
ich denke, sicher heut abend auf der dops-seite
drei sperren gegen schlümpfe? dann haben die mods a nette nacht
@ dirigo
das mit dem fotografen hab ich gar nicht gewusst.
wie sehen eigentlich die konsequenzen für die werfer aus? spielverweis oder gibts längere sperren?
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Zitat von »dirigo«
ich denke, sicher heut abend auf der dops-seite
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drei sperren gegen schlümpfe? dann haben die mods a nette nacht
Ich weis nicht, tuts da nicht etwas übertreiben. Wer außer Petrik hat was gemacht, das mehr als 2+2 wert ist? Sogar Faheys Aktion find ich nicht furchtbar, sondern unnötig und unglücklich und das sag ich als bekennender Pewal Fan.
@ dirigo
das mit dem fotografen hab ich gar nicht gewusst.wie sehen eigentlich die konsequenzen für die werfer aus? spielverweis oder gibts längere sperren?
werfer wurde von polizei einvernommen, bzw. daten wurden aufgenommen.
das 1.mal gibt's eine verwarnung. sollte der verein von der liga eine geldstrafe erhalten, kann er den betrag beim werfer einfordern oder auf dem zivilrechtsweg einklagen.
ich denke nicht, dass der herr ein längeres hallenverbot bekommt, da er eher zur besonnen fanfraktion zählt.
sind halt mal die rösser durchgegangen und wenn's für den verein eine strafe gibt, wissens ja wo es zu holen ist.
Bzgl. der erwarteten/befürchteten/gerechten (wie auch immer - hab kein Video gesehen - ist für das Posting auch egal) Betrik Strafe:
Hat es nicht irgendwo geheißen, dass diese ab dieser Saison bis zum nächsten Tag 15:00 (oder 18:00 - irgendeine eine fixe Zeit eben) ausgesprochen/festgelegt sein muß?
§ 21 Verfahrenseinleitung
(1) Über Anzeigen von Verbands- bzw. Vorstandsmitgliedern (siehe § 10 Abs.5) sowie von amtierenden Schiedsrichtern über Vergehen während eines
Spieles, in den Pausen und nach Spielende, sofern sie aufgrund eigener Wahrnehmungen gemacht werden, sowie über sich aus den
Verbandsunterlagen ergebenden Vergehen hat der Referent für das Melde,Ordnungs- und Beglaubigungswesen nach seinem Ermessen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
(2) Die amtierenden Schiedsrichter sind verpflichtet, die Erstattung einer Anzeige auf der Rückseite des Spielberichtes vor Aushändigung an die Vereine zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen Person/Verein und Grund der Anzeige eindeutig hervorgehen. Spielbericht und Anzeige müssen bis spätestens 12.00 Uhr des dem Spieltag folgenden Tages dem
Sekretariat des ÖEHV und dem Verein, dem der Angezeigte angehört,übermittelt werden.
(3) Die Angezeigten (Verein, Spieler, Funktionäre etc.) haben das Recht,schriftlich, telegraphisch oder per Telefax zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme mussspätestens um 24.00 Uhr des demSpieltag folgenden Tages im Sekretariat des ÖEHV eingelangt sein.
(4) Der Referent für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen istberechtigt, sämtliche zur Klärung des Sachverhalteserforderliche Beweise
aufzunehmen oder Ermittlungen anzustellen. Alle Verbandsmitglieder undVerbandsangehörige sind verpflichtet, die Entscheidungsinstanzen bei der Wahrheitsfindung nach besten Kräften zu unterstützen.
(5) Die Verfahren vor den Disziplinarinstanzen sindnicht öffentlich.
(6) Lässt sich aufgrund eines durchgeführten Ermittlungsverfahrens einschuldhaftes Verhalten nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden
Sicherheit feststellen, ist das Verfahren einzustellen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich, jedochsind von der Einstellung des Verfahrens die Parteien schriftlich zu verständigen.
(7) Der Berufungssenat kann in begründeten Fällen ein Mitglied des Senates mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens betrauen. Wird im Ermittlungsverfahren ein schuldhaftes Verhalten festgestellt, ist das Verfahren mit dem Ausspruch einer Strafe abzuschließen.
(9) Kommt eine Partei einer Ladung oder sonstigen Aufforderung zur Mitwirkung im Ermittlungsverfahren unentschuldigt nicht nach, so ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ohne weitere Anhörung der Partei zu entscheiden.
(10) Ein Antrag auf Ergreifung ergänzender Disziplinarmaßnahmen ist gemäß §10 Abs. 5 DO bis längstens 24.00 Uhr des zweiten der Begehung der strafbaren Handlung bzw. strafbaren Unterlassung folgenden Tages unter gleichzeitigem Erlag oder Einzahlung einer Antragsgebühr in der Höhe der Berufungskaution gemäß § 23 Abs. 2 DO unter Angabe
sämtlicher Beweismittel im Sekretariat des ÖEHV einzubringen.
Um dem Disziplinarreferenten eine möglichst umgehende Entscheidung zu ermöglichen, sollte ein derartiger Antrag möglichst auf Videobeweisgestützt werden. Bei Vorliegen einer Videoaufzeichnung eines Wettspieles ist dem Disziplinarreferenten, um allfällige Manipulationen hintanzuhalten,
die Gesamtaufzeichnung eines Wettspieles vorzulegen. In einem solchen Fall hat der Anzeiger den genauen Zeitpunkt des zu verfolgendenVergehens anzugeben. Die Antragskaution verfällt bei Verfahrenseinstellung.
Bei Ausspruch einer Strafe durch den Disziplinarreferenten ist die Antragskaution dem Anzeiger zu 2/3rückzuerstatten. Ohne Erlag einer Antragskaution erfolgte Anzeigen sind
ohne weitere Verfahrensschritte a limine vom Disziplinarreferentenzurückzuweisen.
Danke!
§ 22 Straferkenntnis
(1) Das Straferkenntnis hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der entscheidenden Instanz
b) den Spruch
c) die Begründung
d) die Rechtsmittelbelehrung
e) das Datum der Entscheidung.
(2) Der Spruch hat zu enthalten:
a) das als erwiesen angenommene Vergehen
b) die Vorschrift der Disziplinarordnung, die durch
die Tat verletzt wurde
c) die verhängte Strafe
d) den etwaigen Ausspruch über Kosten, die dem Best
raften aufzuerlegen
sind.
23 Berufung
(1) Gegen die Entscheidung des Referenten für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen steht den Parteien die Berufung
an den Berufungssenat zu.
(2) Die Berufung ist schriftlich längstens bis 24.00 Uhr des dem Wirksamkeitsbeginn (s. § 4 DO) der Entscheidung desReferenten für das
Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen folgenden Tages unter nachweislichem gleichzeitigen Erlag oder Einzahlung einer Berufungskaution von
€ 370,-- für Erste Bank Eishockey Liga
beim Sekretariat des ÖEHV einzubringen. Soll ein bestrafter Spieler oderFunktionär vor Ende der Berufungsfrist in einem Pflichtspiel zum Einsatz
gebracht werden, ist die Berufung zwingend und nachweislich vor Beginndes Wettspieles zu erstatten.
Die Berufung hat das Erkenntnis zu bezeichnen, gege
n das sie sich richtet
und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
(4)
Jede Berufung hat aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn sich die Berufung gegen ein Straferkenntnis richtet, das eine Sperre oder eine
Funktionsenthebung auf Lebenszeit vorsieht.
(5)
Unzulässige, verspätete oder ohne rechtzeitigen Erlag dervorgeschriebenen Berufungskaution erhobene Berufungen sind vom
Referenten für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen zurückzuweisen.
@Bierwerfer: naja, das darf man halt heute nicht mehr tun... Muss halt leider so sein, weil es eben genug Jähzornige gibt, die den Becher wegen jedem Blödsinn auf´s Eis werfen.... in der Situation gestern hätten eigentlich alle Biertrinker ihren Becher, aus Solidarität mit dem Werfer, auch werfen müssen - wär dann irgendwie schwierig für die Ordner...
Irgendwie war's schön, als es noch bei jedem Derby mindestens eine Eisreinigung pro Drittel gab...
Btw.: hieß es nicht mal, dass JEDER Becherwerfer automatisch Hallenverbot für den Rest der Saison bekommt? Würde mich irgendwie nicht wundern, wenn jemand auf der Ehrentribüne ein bisschen gleicher wäre, als ein einfacher Stehtribühnen-Besucher...
Btw.: hieß es nicht mal, dass JEDER Becherwerfer automatisch Hallenverbot für den Rest der Saison bekommt? Würde mich irgendwie nicht wundern, wenn jemand auf der Ehrentribüne ein bisschen gleicher wäre, als ein einfacher Stehtribühnen-Besucher...
Werden fix alle gleich behandelt!
@ dirigo
vielen dank
Ok - mit dem Video von DOPS konnte ich nun alle umstrittige Situationen sehen.
Also bin ganz bei Almöhi bzgl. JLP, Fahey, etc.
JLP Aktion - nicht schlimm - Affekt Handlung - nur ein kurzes Nachschlage und dann war er ruhig (hat nicht gesehen das Roe in ihn reingecheckt wurde) - eine Aktion von JLP gegen einen Ref war nicht ersichtlich (die im Match vergeben Strafe ausreichend).
Fahey Aktion - ebenfalls nicht so arg - klarer Crosscheck von hinten in den Rücken, bremst aber vorher sogar noch ab. Muss nicht sein da eine Verletzung daraus resultieren kann - war aber für mich kein Strafe von mehreren Spielen. Spieldiszi war sogar recht hart dafür.
Aktion gegen Heinrich - auch nicht schlimm - korrekt als Foul geahndet auf beiden Seiten (Heinrich hat auch auf JLP Handschuh nachgeschlagen).
Petrik's Aktion gegen Mühlstein mit Abstand die Übelste - wobei Petrik Mühlstein fast schon mehr in die Bande schiebt. Sehe da keine Absicht von Petrik sondern eine ungestüme Aktion. 5 Strafe Sperre ist m.M.n nur durch Wiederholungstäter Attribut gerechtfertigt - ansonsten wär's für mich eher max. 2 Spiele gewesen (wenn ich ähnliche DOPS Urteile von heuer heranziehe). Wie üblich werdens viele genau anders sehen.
Der Check war unnötig, aber muss ich den Hr. Mühlstein auch in Verantwortung nehmen, du kannst nit so dumm zur Bande stehen. I
die aussage des tages nachdem ich jetzt das video gesehen habe
Bist du gscheid, der hotham ist vielleicht blind, irre! zum kotzen!
die aussage des tages nachdem ich jetzt das video gesehen habe
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Weil er da vor allem echt mordsmäßig rumsteht....
Potze: da hast mal einen Blödsinn geschrieben...
Zwei Spieltage später und man sieht gegen welch "heißes Team" wir uns da ganz ansehnlich verkauft haben. Frag nach bei Vic und Lenz GO ON BOYS