
Auweh, Uwe...
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quasidodo -
13. Januar 2010 um 19:45 -
Geschlossen
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- Offizieller Beitrag
vielleicht selbst eine zu viel (oder ,seiner logik nach, zu wenig) bekommen... :pinch:
http://kaernten.orf.at/news/stories/2533118/ -
vielleicht selbst eine zu viel (oder ,seiner logik nach, zu wenig) bekommen... :pinch:
http://kaernten.orf.at/news/stories/2533118/Bißchen auf die Fresse schadet doch nicht, oder?
Am besten ist ein User auf Uwes Facebook Seite, zusammengefasst meint der, dass es durch die Sprachbarriere irrsinig schwer ist, Immigranten im Unterricht nur mit Worten den richtigen Weg zu weisen, also sollen die Lehrer sich mit Tetschn weiterhelfen......
ALTER, peinlich und fahrlässig!
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- Offizieller Beitrag
echt?
mir wird schlecht...
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hab den blog den ganzen tag über nebenbei mitverfolgt. spannender als so mancher krimi.
was meinen die pxperten bzw. der experte vincente zum ersten verhandlungstag?? -
hab den blog den ganzen tag über nebenbei mitverfolgt. spannender als so mancher krimi.
was meinen die pxperten bzw. der experte vincente zum ersten verhandlungstag??"Scheuch will mit dem Hauptzeugen Kurt Lukasek alles nur theoretisch erörtert haben. Etwa wenn ein Investor kommt, dann sei "no na net, die Staatsbürgerschaft part of the game". Im übrigen sei es um den maroden Fußballverein SK Austria gegangen, "Wenn es so etwas Verrücktes gibt, dass jemand 500. 000 Euro für einen Fußballverein zahlt, dann kann der ja wohl auch Geld für eine Partei spenden", so Scheuch." - fasst der STANDARD zusammen.
Das habe ich gemeint mit, der Scheuch redet sich um Kopf und Kragen.
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http://www.tt.com/%c3%9cberblick…uwe-scheuch.csp
bedingte 7 monate, unbedingte 150.000,- euro.... alles nicht rechtskräftig
mal schauen, was das OLG Graz jetzt sagt.....
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http://www.tt.com/%c3%9cberblick…uwe-scheuch.csp
bedingte 7 monate, unbedingte 150.000,- euro.... alles nicht rechtskräftig
mal schauen, was das OLG Graz jetzt sagt.....
vermutlich: "viel zu viel!" - dabei: 300 Tagessätze von 360 möglichen (zu 500 euro pro tag = 150.000 Euro insgesamt) ist für einen Nichtvorbestraften nicht wenig; und die sieben Monate bedingt dazu, passen auch.
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wunderbar, jetzt wird der uwe argumentieren, dass die bedingte kein rücktrittsgrund ist und die vorwürfe eh widerlegt sind, weil ja die erste strafe reduziert wurde.
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- Offizieller Beitrag
das hat schon der Dörfler für ihn erledigt.
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1. Art 52 Abs 3 Kärntner Landesverfassungsgesetz lautet: "Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet vorzeitig ... durch den Verlust der Wählbarkeit in den Landtag ..."
2. Nach § 39 Kärntner Wahlordnung ist (passiv) "wählbar" unter anderem nur, wer auch (aktiv) "wahlberechtigt" ist.
3. Und aktiv wahlberechtig (und damit wählbar und damit geeignet für das Amt eines Mitglieds der Landesregierung) ist laut § 18 Abs 1 Kärntner Landtagswahlordnung zur Zeit der ersten Veurteilung von Uwe Scheuch unter anderem nur, wer nicht "durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehreren mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Feiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist."
Damit war Uwe Scheuch im Zeitpunkt des Ersturteils mit seiner Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 6 Monate bedingt nachgesehen) sein Amt als Mitglied der Landesregierung los, wäre das Urteil damals rechtskräftig geworden.
"Sicher ist sicher", wird sich der Kärntner Landtag gesagt haben und hat am 16. Dezember 2011 die Kärntner Wahlordnung an die Nationalratswahlordnung angepasst, nach der nicht jede Verurteilung zu einer - gleichgültig ob bedingt oder unbedingt - ausgesprochenen Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zum Verlust des aktiven Wahlrechts (und damit zum Verlust des passiven Wahlrechts und weiter zum Verlust des Amtes in der Landesregierung) führt.
Seither lautet § 18 Kärntner Landeswahlordnung:
„4. A b s c h n i t t
Wahlausschließungsgründe
Wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 18
Wegen gerichtlicher Verurteilung
(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
4. im Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung,
einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGBzu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden."(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 24 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.“
Scheuch ist wegen - heute - Vorteilsannahme (§ 305 StGB) verurteilt worden. Das ist zwar ein Delikt des in der Ziffer 4 genannten 22. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB, allerdings hat er es nicht im Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangen, sodass er das aktive Wahlrecht und damit das passive Wahlrecht und damit das Amt als Regierungsmitglied nur dann verliert, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren rechtskräftig verurteil wird und ihn das Gericht nach § 446a StPO im Strafurteil vom aktiven Wahlrecht "unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht" auch tatsächlich ausschließt.
Da die Verurteilung wegen Vorteilsannahme mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist - wenn "die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils" begangen wird (§ 305 Abs 3 2. Fall StGB) -, dann kann mit dieser Straftat nie der Verlust des aktiven Wahlrechts und damit nie der Verlust des Regierungsamts verbunden sein.
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Während Mitglieder der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten unter anderem "nach den gesetzlichen Bestimmungen" zu entlassen sind (Art 74 Abs 3 B-VG), zu denen insbesondere § 27 Strafgesetzbuch gehört: Amtsverlust bei einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; endet nach Art 52 Abs 3 Kärntner Landesverfassungsgesetz das Amt eines Mitglieds der Landesregierung automatisch "vorzeitig", allerdings nur bei Verlust der Wählbarkeit in den Landtag. Und die geht verloren mit dem aktiven Wahlrecht, im Regelfall erst mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren.
Auch in Tirol ist mit dem Verlust der Wählbarkeit der Verlust des Regierungsamts verbunden (Art 48 Abs 1 lit e Landesordnung). Dort wird zum aktiven Wahlrecht auf § 22 Nationalrats-Wahlordnung verwiesen (§ 4 Abs 1 Tir Landtagswahlordnung), Verlust also im Regelfall erst bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren. Das passive Wahlrecht (und damit das Regierungsamt) geht verloren aber bereits bei einer Verurteilung zu einer (unbedingten oder bedingten) Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, so wie vor der Änderung der Kärntner Wahlordnung am 16. Dezember 2011 auch: Die "Erklärungen" der Kärntner Politiker, dass die Änderung der Wahlordnung nichts mit Scheuch zu tun habe, soll glauben, wer will
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weltklasse!!
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- Offizieller Beitrag
ist das bild von der homepage der grünen?
zumindestens hab ich es auf deren facebook seite auch gesehen -
ist das bild von der homepage der grünen?
zumindestens hab ich es auf deren facebook seite auch gesehen
ja.und weiter geht es mit "uns uwe" und dörfler und petzner und harald dobernig - im jahre 2009 alle beim vom zerschellten gegründeten bzö, jetzt bis auf petzner alle wieder fpö-kärnten = fpk). im februar 2009 hat der generalsekretär der fpö, kickl, diese vier damals parteipolitischen "mitbewerber" bei der korruptionsstaatsanwaltschaft wegen "illegaler parteienfinanzierung" (= amtsmissbrauch oder untreue unter ausnützung der amtsstellung) angezeigt, weil sie im landtagswahlkampf 2009 zwei tage vor der wahl eine mit kärntner steuergeldern produzierte informationsbroschüre des landes kärnten an sämtliche kärntner haushalte verschicken haben lassen, die optisch aufgemacht war wie eine wahlkampfbroschüre des bzö, und in der auch kräftig wahlwerbung für das bzö gemacht worden ist. produziert worden ist diese "informationsbroschüre" selbstverständlich von dem werbeunternehmen, das auch die wahlkampfbroschüren etc des bzö produziert hat.
kommenden montag haben alle viere vor dem haft- und rechtsschutzrichter in wien zum ersten mal die gelegenheit, ihre sicht der dinge zu präsentieren.
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