Ein Freund von mir hat am Samstag ein Date, der ist auch wie ich 25, und sie ist 17, ist das den legal? Die Letern haben nix dagegen!

rechtliche Frage!
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Ich empfehle dir bzw. "deinem Freund" die Antwort auf die Frage hier zu nachzulesen:
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StGb §207 Absatz 3, bzw. § 207- §208
Ansonsten ist ein "Date" ja keine strafbare Handlung im eigentlich Sinn. Solange man die Ausgehzeiten nach dem Jugendschutzgesetz enhält
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25 und 17 ist überhaupt kein Problem
Edit: Schutzalter liegt ja in Österreich noch immer bei 14 Jahren, obwohl es ja mal die diskussion gab das auf 16 anzuheben, wurde aber anscheinend nicht gemacht -
der ist auch wie ich 25, und sie ist 17
Ob das nicht der Ofner Harald ist?
Aber seit wann gibts in Innsbruck junge Mädels die einen Spieler der ERSTEN treffen wollen?Wär doch eher eine Schande im Moment!
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25 und 17 ist überhaupt kein Problem
Edit: Schutzalter liegt ja in Österreich noch immer bei 14 Jahren, obwohl es ja mal die diskussion gab das auf 16 anzuheben, wurde aber anscheinend nicht gemachtgrundsätzlich ist das "schutzalter" bei 14 jahren geblieben.
allerdings hat sich der oberkalabrier kohl, dem es aus nicht näher bekannten gründen immer schon ein besonderes anliegen gewesen ist, dass ein erfahrener alter mann nicht ungestraft mit einer frau unter 16 jahren schläft, insofern durchgesetzt, als im gegenzug zur - auch dank eines späten erkenntnisses des vfgh - längst fälligen abschaffung des § 209 StGB, der die "gleichgeschlechtliche unzucht" unter männern unter strafe gestellt hat, wenn einer von ihnen das 18. lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ein neuer § 207b Abs 1 StGB geschaffen worden ist, der als "sexuellen mißbrauchs" von jugendlichen" den unter strafe stellt,
der "an einer person, die das 16. lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten gründen noch nicht reif genug ist, die bedeutung des vorgangs einzusehen oder nach dieser einsicht zu handeln, unter ausnützung dieser mangelnden reife sowie seiner altersbedingten überlegenheit eine geschlechtliche handlung vornimmt, von einer solchen person vornehmen lässt oder eine solche dazu verleitet, eine geschlechtliche handlung etc etc"
bei mangelnder reife in sexuellen belangen und bei ausnützung dieser unerfahrenheit durch altersbedingte überlegenheit ist das entscheidende schutzalter der ausgenützten (männlichen wie weiblichen) person das vollendete 16. lebensjahr.