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Schuller und die Ablöse

  • Tanabe
  • 3. Mai 2002 um 16:49
  • Tanabe
    Nationalliga
    • 3. Mai 2002 um 16:49
    • #1

    Wer wird der letzte Teilnehmer des Turniers? 0

    1. HK Vojvodina Novi Sad (JUG) (0) 0%
    2. CH Jaca 2010 (ESP) (0) 0%
    3. Kazzinc Torpedo Ust-Kamenogorsk (KAS) (5) 0%
    4. Amsterdam Tijgers (NED) (1) 0%
    Wie ist das jetzt eigentlich mit der Entschädigung für Schuller? Kapfenberg ist in der zweiten Liga, aber rein theoretisch dürfte das ja nichts mit der Ausbildungsentschädigung zu tun haben, oder?

    Ich vermute mal, dass man Schuller gehen lässt, weil der sicher auf die Dauer gesehen für eine zweite Liga gemeinsam mit Mana zu gut ist und eigentlich dort sein Talent nur vergeuden würde.

    So weit sollte eigentlich jeder Verein sein, dass man einem jungen Spieler die Zukunft nicht verbaut.

    Aber dennoch: wie ist das jetzt mit der Entschädigung? Wird vermutlich auch die Villacher interessieren, weil die dürften ja mit Mana das gleiche "Problem" haben.
  • Jameson
    Nachwuchs
    • 3. Mai 2002 um 19:35
    • #2
    Ja wie ist das jetzt eigentlich? :sleepy:
    Muss für alle u 23 Spieler Ablöse gezahlt werden egal aus welcher Liga sie kommen?
    Ich hoffe Kapfenberg bekommt einen gescheiten Vorstand, die den Schuller dann ohne Ablöse gehn lassen.
  • putzl
    Nachwuchs
    • 3. Mai 2002 um 21:25
    • #3
    so wie ich das verstanden hab gilt diese ablöseregelung nur für mannschften in der ersten liga.
    also müsste eigentlich für mana und schuller nichts zu zahlen sein.
    aber hunderprozentig sicher bin ich mir nicht

    mfg
    putzl
  • KAC8
    Gast
    • 4. Mai 2002 um 09:08
    • #4
    [QUOTE]Zitat (putzl @ Mai. 02 2002,22:25)
    so wie ich das verstanden hab gilt diese ablöseregelung nur für mannschften in der ersten liga.
    also müsste eigentlich für mana und schuller nichts zu zahlen sein.
    aber hunderprozentig sicher bin ich mir nicht[/QUOTE]
    Genau dieser Meinung bin ich auch!
    Aber sicher bin ich mir auch nicht! ???

    MfG Andi
  • MrHyde
    NHL
    • 4. Mai 2002 um 09:34
    • #5
    Hallo Leute!

    Ich hab mich einmal ein wenig schlau gemacht und das ist dabei rausgekommen:


    ÜBERTRITTSBESTIMMUNGEN DES ÖEHV

    § 1 Geltungsbereich

         Diese Bestimmungen sind ausschließlich auf Spieler wie in § 2 (1) der Meldevorschriften des ÖEHV definiert anzuwenden.



    § 2 Zuständigkeit

         Die administrative Durchführung eines Vereinswechsels obliegt dem Sekretariat des ÖEHV. Im Falle von Streitigkeiten über die Höhe der Ausbildungskosten (§ 7) ist die Übertrittskommission, gebildet aus dem Trainerreferenten und den drei Nachwuchsreferenten, zuständig (§ 8). Bei Ablehnung oder Befangenheit von Kommissionsmitgliedern entscheidet der Präsident des ÖEHV und bestimmt allenfalls Ersatzmitglieder.



    § 3 Grundsatz

         Jeder Spieler kann im Rahmen dieser Bestimmungen, vorbehaltlich des § 4, einen Vereinswechsel vornehmen, jedoch nur einen Wechsel pro Saison. Bei Einverständnis aller Beteiligten sind auch mehrere Wechsel pro Saison unter Beachtung der jeweils gültigen Transferzeiten der Meldevorschriften möglich.



    § 4 Treueerklärung

         Jeder Spieler, der seine Absicht schriftlich bekundet, bei seinem Verein zu bleiben, ist durch diese Erklärung gebunden und kann seinen Verein in der folgenden Transferperiode ohne Zustimmung seines Vereines nicht wechseln.

         Eine solche Erklärung bedarf bis zum vollendeten 14. Lebensjahr der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

         Ein Spielervertrag ist gleichwertig mit einer Treueerklärung.



    § 5 Voraussetzungen für einen Vereinswechsel

         Ein Vereinswechsel ist zu bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

         1. Abmeldung vom bisherigen Verein.

         2. Nachweis über die Bezahlung der Ausbildungskostenentschädigung (§ 7) an den     bisherigen Verein oder Zustimmungserklärung des abgebenden Vereines.

         3. Anmeldung beim neuen Verein.



    § 6 Leihspieler

         1. Zwei Vereine können mit Einwilligung des Spielers eine Vereinbarung treffen,     wonach ein Spieler von einem an den anderen Verein verliehen wird.

         2. Erfolgt die Verleihung nicht kostenlos, so gilt für die Berechnung der Leihgebühr     nachstehende Bedingung: Die jährliche Leihgebühr beträgt maximal 25 % der     Ausbildungskosten lt. § 7; sie wird im Falle eines endgültigen Vereinswechsels zu     50 % angerechnet.





    § 7 Ausbildungskosten

         1. Bei einem Vereinswechsel können vom abgebenden Verein maximal folgende     Ausbildungskosten-Entschädigungen pro Saison, in welcher der Spieler für den     Verein spielberechtigt war, verlangt werden:

             Alter des Spielers bis zum vollendeten 7. Lebensjahr: keine Ausbildungskosten-      entschädigung.

             

             Danach pro Saison:



             ALTERSGRUPPE



             Superminiknaben                  S  1.500.--

             Miniknaben                             S  2.500.--

             Knaben                              S  3.000.--

             Schüler                               S  4.000.--

             Jugend                              S  4.000.--.

         

         2. Maßgebend ist die Altersgruppeneinstufung des Spielers in der dem Vereins-

             wechsel vorangegangenen Saison.



         3. Der Anspruch auf Ausbildungskostenersatz verfällt mit Erreichen des 23. Lebens-              jahres des Spielers.



         4. Für Mitglieder der ÖEHV-Jugend- (U 18) und Juniorenauswahlmannschaften

             (U 20)  erhöhen sich die in Ziffer 1 für die entsprechende Saison genannten     Beträge um:

                           ab   5 Einsätzen/Saison auf das   5-fache

                           ab 10 Einsätzen/Saison auf das 10-fache.

             Als Einsätze gelten nur solche, wo der Spieler im offiziellen Spielbericht     aufscheint.



         5. Vereine der ersten Liga zahlen 100 % der Ausbildungskosten lt. § 7,

             Vereine der zweiten Liga zahlen 50 % der Ausbildungskosten,

             Vereine einer niedrigeren Liga zahlen 10 % der Ausbildungskosten.



         6. Ausbildungskosten können nur für die Zeiten beansprucht werden, während     welcher der Nachwuchsspieler bei einem Verein gemeldet war. Sie können auch     nach erfolgtem Wechsel von allen Folgevereinen beansprucht werden, jedoch nur     für solche Zeiten, während welcher der Spieler bei dem jeweiligen Verein     gemeldet war.

    Wechselt ein Spieler, der von einem Verein einer höheren Liga zu einem Verein einer niedrigeren Liga gewechselt ist, wieder zu einem Verein einer höheren Liga, so sind die seinerzeit beim Vereinswechsel in die niedrige Liga eingesparten Beträge an den seinerzeit abgebenden Verein nachzuzahlen (Umgehungsschutz!).





    § 8 Verfahren

         Für den Fall, daß sich die Beteiligten über den Vereinswechsel nicht einigen können, entscheidet die Übertrittskommission nach allfälliger Durchführung eines Ermittlungs-

         verfahrens.

         Die Kommission hat innerhalb von 30 Tagen zu entscheiden; ihre Entscheidung ist endgültig.

         Die Entscheidung ist allen Beteiligten unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.



    § 9 Übergangsbestimmungen

         1. Die Meldebestimmungen des ÖEHV behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht mit     diesen Übertrittsbestimmungen im Widerspruch stehen.

         2. Diese Bestimmungen treten mit dem 14.9.1996 in Kraft.

    Stand: 02.10.1999
  • kacfan12
    NHL
    • 4. Mai 2002 um 10:40
    • #6
    Und was heißt das jetzt genau?

    Versteh ehrlich gesagt nur Bahnhof :withstupid:
  • MrHyde
    NHL
    • 4. Mai 2002 um 14:07
    • #7
    Also ich interpretiere das so, dass es diese Ausbildungsentschädigung schon immer gegeben hat, also auch für Spieler in der zweiten Liga.

    Soweit ich weiss ist diese Entschädigung in der UNIQA Liga ein reines Gentleman's Agreement - also nichts verbindliches, wird aber von allen eingehalten.

    Mit Kapfenberg soll es einen "Nichtangriffspakt" gegeben haben, solange nicht klar war, wie es weitergeht. Ich habe gehört, dass der KAC und VSV eventuell keine Ablöse zahlen müssen und dafür Spieler zur Verfügung stellen (aus dem eigenen Nachwuchs).

    Das war aber noch so für die UNIQA Liga gedacht. Für die zweite Liga bin ich mir nicht mehr so sicher. Ich schätze aber mal, dass wir das schon sehr bald erfahren werden.
  • Jameson
    Nachwuchs
    • 5. Mai 2002 um 12:47
    • #8
    Der Schuller ist ja jetzt fix beim KAC. Hat wer eine Ahnung ob der KAC die Ablöse jetzt gezahlt hat oder nicht?
  • Minidisk
    EBEL
    • 12. Mai 2002 um 22:08
    • #9
    ablöse... egal, ob der kac jetzt gezahlt hat oder nicht, zahlen muss oder nicht.....

    meiner meinung nach sollte auch für einen jungen spieler wie schuller sehr wohl eine ablöse (ausbildungsentschädigung) in entsprechender höhe zu zahlen sein!! das was in den bestimmungen steht, die der webmaster gepostet hat, sind ja witz-beträge...

    immerhin investiert ein verein in einen nachwuchsspieler viel geld, das fäng vielleicht schon bei den supermini an und zieht sich bis in die kampfmannschaft, d.h. vielleicht 10-15 jahre lang steckt ein verein geld in einen nachwuchsspieler rein, und wenn der den verein wechselt, soll der verein dafür auch eine angebrachte entschädigung erhalten.
    die soll nat. nicht so hoch sein, dass sich andere vereine die summe nicht leisten können, und somit ein wechsel des spielers und sein weiterkommen verhindert wird, aber auch nicht so lächerlich wie in den bestimmungen beschrieben....
    daher find ich das abkommen der uniqa-vereine untereinander wirklich gut, und wenn ich gefragt werde, hat der abstieg der kapfenberger doch überhaupt nichts damit zu tun, dass für zb f. schuller und mana trotzdem die vereinbarte ablöse zu zahlen ist. die spieler haben den kapfenbergern geld gekostet, egal ob sie jetzt weiterhin in der uniqa-liga spielen oder nicht.
  • kacfan12
    NHL
    • 13. Mai 2002 um 07:27
    • #10
    Du hast sicherlich recht damit, aber es sieht so aus, als wären die Spieler kostenlos frei. Laut VSV Homepage war Mana durch den Abstieg des KSV kostenlos zu haben, uach Herzog (Zell). Gleriches wird wohl auch für Schuller gelten.

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